+14. Bezüglich der Anforderung gegenüber einem Mutterunternehmen, gemäß Artikel 17 Absatz 5 …
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14. Bezüglich der Anforderung gegenüber einem Mutterunternehmen, gemäß Artikel 17 Absatz 5 …
Bezüglich der Anforderung gegenüber einem Mutterunternehmen, gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe h der Richtlinie 2014/59/EU eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen, gelten die folgenden Bestimmungen: - (a) Die Abwicklungsbehörden sollten die Anwendung dieser Maßnahme in Betracht ziehen, wenn sie zu dem Urteil kommen, dass eine durchführbare und glaubwürdige Abwicklung des in der EU angesiedelten Teils einer nicht der EU-Aufsicht unterstehenden Bank nicht möglich ist, da es kein Mutterunternehmen gibt, dass dem EU-Recht unterliegt. Die Abwicklungsbehörden sollten insbesondere dann in Erwägung ziehen, die Gründung einer EU-Zwischenfinanzholdinggesellschaft zu verlangen, wenn die Begebung von Schuldtiteln auf dieser Ebene erforderlich ist, um eine angemessene Menge und ordnungsgemäße Zuordnung von Verbindlichkeiten vorzusehen, die voraussichtlich zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung beitragen, damit der Ausgleich von Verlusten auf Ebene der operativen Tochterunternehmen ermöglicht und die Fungibilität der Verbindlichkeiten, die zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung im EU-Teil der Gruppe beitragen dürften, gewährleistet werden kann.
- (b) Außerdem kann diese Maßnahme angewandt werden, wenn zu Zwecken der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten auf Ebene einer Holdinggesellschaft anstelle der operativen Unternehmen erforderlich ist, insbesondere im Hinblick auf potenzielle Ausnahmen von der Bail-in-Befugnis. Die Abwicklungsbehörden sollten erwägen, diese Maßnahme in Verbindung mit Einschränkungen der operativen Tätigkeiten der Finanzholdinggesellschaft anzuwenden, wenn die operativen Tätigkeiten auf dieser Ebene die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Umsetzung der Abwicklungsstrategie erheblich behindern. Insbesondere sollten die Abwicklungsbehörden die Festlegung angemessener Einschränkungen erwägen, um die Finanzholdinggesellschaft daran zu hindern, kritische Funktionen oder Dienstleistungen für andere Unternehmen der Gruppe zu leisten, von denen wiederum andere kritische Dienstleistungen, die diese Unternehmen erbringen, abhängen. Sofern erforderlich, sollte die Bilanz der Mutterholdinggesellschaft ausschließlich Eigenkapital und die Verbindlichkeiten, die zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung beitragen dürften, beinhalten.
- (c) Sofern es wesentliche Aktivitäten von EU-Zweigstellen bei der Ausübung kritischer Funktionen gibt, deren Fortführung durch die Abwicklungsplanung des entsprechenden Drittlandunternehmens nicht angemessen berücksichtigt ist oder von denen ein erhebliches Ansteckungsrisiko ausgeht, das sich in der Abwicklungsplanung des entsprechenden Drittlandunternehmens nicht angemessen widerspiegelt, sollten die Abwicklungsbehörden erwägen, die Gründung eines Tochterunternehmens zu verlangen oder dies mit einer gemäß Punkt a geforderten Finanzholdinggesellschaft zu erfassen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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