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+3. Übermittlung der Mitteilung |
3. Übermittlung der Mitteilung3.1 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte für die Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Vorlagen in den Anhängen 1 und 2 verwenden. Sind mehrere Mitteilungen zu übermitteln, können die zuständigen Behörden alternativ auch zusammengefasste Informationen übermitteln, sollten hierbei jedoch die Überschriften in den Vorlagen in den Anhängen 1 und 2 verwenden. Die jeweils zuständigen Behörden können auch die Übermittlung mehrerer Mitteilungen in elektronischer Form vereinbaren. 3.2 Die zuständigen Behörden sollten die vorgeschriebenen Informationen schriftlich in einer von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Sprache bereitstellen. 3.3 Die zuständigen Behörden sollten die vorgeschriebenen Informationen in elektronischer Form übermitteln, wenn dies möglich ist und von den jeweils zuständigen Behörden akzeptiert wird. Wenn dies nicht möglich ist oder nicht akzeptiert wird, sollte die Übermittlung auf dem Postweg erfolgen. Bei postalischer Übermittlung sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausreichend Zeit vorsehen, damit die Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb der in Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2014/17/EU festgelegten Frist von einem Monat (d. h. ein Monat ab der Datum der Mitteilung des Kreditvermittlers an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats) zugehen kann. 3.4 Die zuständigen Behörden sollten für Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Passes folgende Angaben öffentlich zur Verfügung stellen:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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