+20. Der in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor …

20. Der in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor …

Der in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Faktor (Rückkaufspreis) sollte auch auf Geschäfte angewendet werden, bei denen es sich nicht um einen Rückkauf handelt, und in solchen Fällen sollten die vom Originator oder vom Sponsor zahlbaren oder gegebenenfalls zu erhaltenden Beträge berücksichtigt werden. Für alle Geschäfte sollten Marktwertmaße einbezogen werden, einschließlich der notierten Preise in aktiven Märkten für ähnliche Geschäfte, auf die das Institut zum Bemessungszeitpunkt zugreifen kann. Sind solche Maße nicht ermittelbar, sollten andere Eingangsgrößen als notierte Preise, welche unmittelbar oder mittelbar für den Vermögenswert beobachtbar sind, berücksichtigt werden. Falls solche Eingangsgrößen nicht ermittelbar sind, sollten nicht beobachtbare Eingangsgrößen für den Vermögenswert herangezogen werden. Im Falle nicht beobachtbarer Eingangsgrößen sollte der Originator oder der Sponsor gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, wie die Forderungs- oder Zahlungsbeträge bewertet und welche Eingangsgrößen verwendet wurden. Vom Originator oder Sponsor sollte ebenfalls der Nachweis erbracht werden, dass diese Bewertung mit seinem Kreditprüfungs- und -genehmigungsprozess im Einklang steht. Ein Geschäft sollte als nicht zu marktüblichen Konditionen ausgeführt betrachtet werden, wenn die Forderungsbeträge des Originators oder gegebenenfalls des Sponsors wesentlich niedriger oder die Zahlungsbeträge des Originators oder gegebenenfalls des Sponsors wesentlich höher als der maßgebliche Marktwert sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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