+1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten
---+1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …
---+2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des …
---+3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …
---+4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA …
---+Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
------+1. Gegenstand
---+Titel II – Leitlinien betreffend die Quote für die Umwandlung von
---+Verbindlichkeiten in Eigenkapital

1. Einhaltung der Vorschriften und Meldepflichten

Status dieser Leitlinien

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
1. Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …

Das vorliegende Dokument enthält Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegeben wurden.1 Gemäß Artikel 16 Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien nachzukommen.


1 Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des …

Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems sind oder wie das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich anzuwenden ist. Dazu sollten die zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die an sie gerichteten Leitlinien in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken (z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsverfahren) integrieren, einschließlich der Leitlinien in diesem Dokument, die in erster Linie an Institute gerichtet sind.

Meldepflichten

3. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der …

Nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 müssen die zuständigen Behörden der EBA bis zum 11/09/2017 mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, oder die Gründe nennen, warum sie dies nicht tun. Geht innerhalb der genannten Frist keine Mitteilung ein, geht die EBA davon aus, dass die zuständige Behörde den Anforderungen nicht nachkommt. Die Mitteilungen sind unter Verwendung des auf der Website der EBA abrufbaren Formulars mit dem Betreff „EBA/GL/2017/03“ an compliance@eba.europa.eu zu senden. Die Mitteilungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer Behörde zu übermitteln. Jegliche Änderungen des Status der Einhaltung müssen der EBA ebenfalls gemeldet werden.

4. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA …

Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EBA-Verordnung auf der Website der EBA veröffentlicht.

Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Titel II – Leitlinien betreffend die Quote für die Umwandlung von

Titel II – Leitlinien betreffend die Quote für die Umwandlung von

Verbindlichkeiten in Eigenkapital

Leitprinzipien

1.7. Die nachstehenden Leitprinzipien beziehen sich unmittelbar auf die Anforderungen der Richtlinie 2014/59/EU und stellen keine Erweiterung der in dieser Richtlinie festgelegten Abwicklungsgrundsätze oder Schutzklauseln dar. Sie dienen der Klärung, wie Abwicklungsbehörden unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und Schutzklauseln sicherstellen können, dass Gläubiger durch unterschiedliche Umwandlungsquoten angemessen entschädigt werden.

1.8. Leitprinzip 1: Kein Gläubiger darf schlechter gestellt werden als in einer Insolvenz (NCWO). Die Abwicklungsbehörden sollten bei der Festlegung von Umwandlungsquoten dafür sorgen, dass kein Gläubiger oder Anteilseigner mit einer schlechteren Behandlung rechnet als jener, die zu erwarten gewesen wäre, wenn für das Institut oder Unternehmen zum Zeitpunkt, an welchem die Abwicklungsentscheidung getroffen wurde, ein nationales Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre. Sie sollten ihre Beurteilung der zu erwartenden Behandlung auf die gemäß Artikel 36 Absatz 4 Buchstaben b bis g der Richtlinie 2014/59/EU durchgeführte Bewertung stützen. Sie sollten ihre Beurteilung der zu erwartenden Behandlung im Insolvenzverfahren auf eine Einschätzung der Behandlung der einzelnen Klassen von Anteilseignern und Gläubigern stützen, die zu erwarten gewesen wäre, wenn das Institut oder Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre, wie es nach Artikel 36 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschrieben ist.

1.9. Bei der Festlegung von Umwandlungsquoten bei der Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis auf relevante Kapitalinstrumente sollten die Abwicklungsbehörden darüber hinaus beurteilen, ob das Eigentumsrecht gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angemessen berücksichtigt wurde.

1.10. Leitprinzip 2: Rangordnung der Gläubiger. Vorbehaltlich des Erreichens der Ziele von Leitprinzip 1 sollten die Abwicklungsbehörden unterschiedliche Umwandlungsquoten nur festlegen, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die anderen Grundsätze in Artikel 34 der Richtlinie 2014/59/EU einzuhalten. Bei der Festlegung von Umwandlungsquoten sollten die Abwicklungsbehörden insbesondere Folgendes gewährleisten:

  • a. Verluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen.
  • b. sofern in der Richtlinie 2014/59/EU nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste nach den Anteilseignern und in der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzverfahren.
  • c. Gläubiger derselben Klasse werden in gleicher Weise behandelt.

1.11. Bei der Festlegung von Umwandlungsquoten sollten die Behörden bei der Anwendung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis auf relevante Kapitalinstrumente nach Artikel 59 der Richtlinie 2014/59/EU darüber hinaus gewährleisten, dass Verluste zuerst von den Anteilseignern getragen werden, dass Gläubiger die Verluste in der Rangfolge der Forderungen im regulären Insolvenzfahren tragen und Gläubiger derselben Klasse in gleicher Weise behandelt werden, sofern dies nicht der notwendigen Berücksichtigung des Grundrechts auf Eigentum gemäß der Charta der Grundrechte der EU entgegensteht.

1.12. Im Folgenden wird dargelegt, wie die Abwicklungsbehörden diese Leitprinzipien in Einzelfällen anwenden sollten.

Bewertung

1.13. Vor der Anwendung des Bail-in-Instruments oder der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis auf Kapitalinstrumente zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit ist nach Buchstaben b bis g von Artikel 36 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts vorzunehmen. Dabei muss es sich um eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung handeln.

1.14. Die Bewertung dient als Grundlage für eine Vielzahl von Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, einschließlich über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über den Umfang von Verlusten, die zum Zeitpunkt der Abwicklung anerkannt werden sollten. Ein Teil der Bewertung sollte auch eine Schätzung des Eigenkapitalwerts sein, den die neuen Anteile nach der Umwandlung besitzen, die den Inhabern umgewandelter Instrumente als Gegenleistung übertragen oder ausgegeben wurden.

1.15. Gemäß Artikel 36 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU muss die Bewertung auch eine Einschätzung der Behandlung der einzelnen Klassen von Anteilseignern und Gläubigern enthalten, die zu erwarten wäre, wenn die das Institut oder Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre. Gemäß Artikel 74 Absatz 2 ist zudem eine unabhängige Ex-Post-Bewertung vorzunehmen, um festzustellen, ob die Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger infolge der Anwendung des Bail-in-Instruments schlechter war, als wenn für das Institut oder Unternehmen das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre (Ex-Post-Bewertung).

Anwendung von Leitprinzip 1: Gewährleistung, dass kein Gläubiger oder Anteilseigner schlechter gestellt wird als in einer Insolvenz

1.16. Bei Anwendung des Bail-in-Instruments sollten die Behörden die Umwandlungsquoten so festlegen, dass für jeden Anteilseigner oder Gläubiger der erwartete Wert all seiner Forderungen aus Eigenkapital und Verbindlichkeiten nach Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Bewertung nach Artikel 36 Absatz 4 Buchstaben b bis g der Richtlinie 2014/59/EU mindestens dem erwarteten Wert entspricht, der gemäß der Einschätzung nach Artikel 36 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU erzielt worden wäre, wenn für das Institut ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre.

1.17. Die in Artikel 59 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse können auch unabhängig von der Anwendung des Bail-in-Instruments oder sonstiger Abwicklungsinstrumente ausgeübt werden. In diesem Fall sollten die Behörden, falls sie sich für unterschiedliche Umwandlungsquoten entscheiden, diese so festlegen, dass die erwartete Behandlung jedes Anteilseigners oder Gläubigers (die sich aus dem Wert aller ihrer Forderungen aus Eigenkapital und Verbindlichkeiten nach Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Bewertung nach Artikel 36 Absatz 4 Buchstaben b bis g der Richtlinie 2014/59/EU bestimmt) mindestens den erwarteten Wert ergibt, der gemäß der Einschätzung nach Artikel 36 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU erzielt worden wäre, wenn für das Institut ein reguläres Insolvenzverfahren unter Einhaltung der grundlegenden Eigentumsrechte eingeleitet worden wäre. 1.18. Werden Forderungen von Gläubigern vollständig herabgeschrieben, besitzen sie keinen Wert mehr. Wird eine Verbindlichkeit oder ein anderes Instrument in Eigenkapital umgewandelt, kann die Beteiligungsposition einen höheren, geringeren oder denselben Wert haben wie die ursprüngliche umgewandelte Forderung. Der Wert dieser Beteiligungsposition muss Teil der Beurteilung der Behandlung eines Gläubigers sein.

1.19. Wird erwartet, dass der geschätzte Gesamtwert des Eigenkapitals, das die betroffenen Gläubiger nach Herabschreibung und Umwandlung erhalten, größer ist als die Summe der herabgeschriebenen oder in Eigenkapital umgewandelten Forderungen, kann Leitprinzip 1 ohne Anwendung unterschiedlicher Umwandlungsquoten eingehalten werden.

1.20. Ist der erwartete Gesamtwert des Eigenkapitals, den die betroffenen Gläubiger nach Herabschreibung und Umwandlung erhalten, niedriger als die Summe der herabgeschriebenen oder in Eigenkapital umgewandelten Forderungen, können unterschiedliche Umwandlungsquoten erforderlich sein.

1.21. Müssen unterschiedliche Umwandlungsquoten festgelegt werden, um zu verhindern, dass Gläubiger schlechter gestellt werden als bei einem Insolvenzverfahren, oder um grundlegende Eigentumsrechte oder andere Abwicklungsziele zu wahren, sollten die Umwandlungsquoten so festgelegt werden, dass vorrangige Gläubiger nicht schlechter gestellt werden als bei einem Insolvenzverfahren bzw. dass die grundlegenden Eigentumsrechte geschützt sind. Abwicklungsbehörden sollten keine unterschiedlichen Umwandlungsquoten festlegen, die vorrangigen Gläubigern mehr Wert übertragen als zur Einhaltung von Leitprinzip 2 notwendig ist, um zu verhindern, dass sie schlechter gestellt werden als bei einem Insolvenzverfahren, oder um grundlegende Eigentumsrechte oder andere Abwicklungsziele zu wahren.

1.22. Bei Gläubigern, deren Forderung vollständig in Eigenkapital umgewandelt wurde, sollte der erwartete Wert des Eigenkapitals, das sie erhalten, daher mindestens so hoch sein wie ihr erwarteter Erlös im Falle eines Insolvenzverfahrens.

1.23. Bei Gläubigern, deren Forderung nur zum Teil in Eigenkapital umgewandelt wurde, sollte der erwartete Wert des Eigenkapitals, das sie erhalten, daher mindestens so hoch sein wie ihr erwarteter Erlös im Insolvenzverfahren abzüglich des erwarteten Werts der verbleibenden Forderung.

Anwendung von Leitprinzip 2: Einhaltung der anderen Abwicklungsgrundsätze in Artikel 34

1.24. Behörden sollten Umwandlungsquoten festlegen, um – soweit dies nach billigem Ermessen und unter Einhaltung der Schutzklauseln für Gläubiger und der grundlegenden Eigentumsrechte möglich ist – die vollständige Einhaltung der Rangordnung der Gläubiger zu gewährleisten. Das heißt, wenn eine bestimmte Gläubigerklasse Verluste erwartet – also der Gesamtwert der verbleibenden Forderungen und Beteiligungspositionen nach Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Bewertung nach Artikel 36 Absatz 4 Buchstaben b bis g der Richtlinie 2014/59/EU niedriger ist als der Wert der Forderungen dieser Klasse vor der Abwicklung –, dann sollte die Abwicklungsbehörde eine Umwandlungsquote festlegen, die für alle nachrangigen Kategorien von Verbindlichkeiten und Instrumenten gleich oder nahe Null ist.

1.25. Dies bedeutet, dass Verluste zuerst von den Anteilseignern getragen werden. Jeder durch die Abwicklung bewahrte Wert wird zuerst den Forderungen der vorrangigen und nachrangigen Gläubiger zugeteilt. Mit unterschiedlichen Umwandlungsquoten soll demnach gewährleistet werden, dass Gläubiger Verluste in der Rangfolge der Forderungen im Insolvenzverfahren tragen. Es dürfen jedoch Umwandlungsquoten festgelegt werden, die ermöglichen, dass die ursprünglichen Anteilseigner (und Anteilseigner, deren Forderungen sich aus der Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit ergaben), einige Forderungen mit positivem Wert behalten oder dass Eigenkapital zu einem bestimmten Anteil auf zwei oder mehr Gläubigerklassen aufgeteilt wird. Anteilseigner könnten einen gewissen positiven Wert behalten, wenn keine Gläubiger herabgeschrieben werden müssen, d. h. wenn das Bail-in-Verfahren nur die Umwandlung erfordert.

1.26. Eigenkapital könnte zu einem bestimmten Anteil auf zwei oder mehr Gläubigerklassen aufgeteilt werden, wenn die Forderungen einer Gläubigerklasse vollständig in Eigenkapital umgewandelt wurden, aber noch mehr Umwandlung nötig wäre, und die teilweise oder vollständige Umwandlung der vorrangigeren Gläubigerklasse nicht zu einem Verlust geführt hat (d. h. die vorrangigeren Gläubiger einen Gesamtwert an Verbindlichkeiten und Eigenkapital erhalten, der mindestens dem Wert ihrer ursprünglichen Forderung entspricht).

Schlussbestimmungen

1.27. Abwicklungsbehörden sollten unterschiedliche Umwandlungsquoten nur anwenden, wenn es zur Einhaltung der vorstehenden Leitprinzipien erforderlich ist. Liegen keine schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Schutzklauseln für Gläubiger oder der grundlegenden Eigentumsrechte vor und sind die Abwicklungsbehörden davon überzeugt, dass bei Anwendung derselben Umwandlungsquoten die Grundsätze von Artikel 34 und die Abwicklungsziele eingehalten werden, sollten keine unterschiedlichen Umwandlungsquoten notwendig sein.

1.28. Werden unterschiedliche Umwandlungsquoten angewandt, dann sollten die Behörden die Umwandlungsquoten so festlegen, dass berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass nachrangige Gläubiger oder Anteilseigner nicht schlechter gestellt werden als in einem Insolvenzverfahren (im Falle des Bail-in-Verfahrens) und ihre grundlegenden Eigentumsrechte gewahrt werden. Das heißt, die Umwandlungsquoten für vorrangige Gläubiger sollten nicht unverhältnismäßig hoch sein. Wenn diese Gläubiger nach der Einschätzung gemäß Artikel 36 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU Forderungen mit einem wesentlich höheren Wert erwarten dürften, entstünden unverhältnismäßige Vorteile.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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