+8. Diese Leitlinien beruhen auf Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU , wonach die Institute über …

8. Diese Leitlinien beruhen auf Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU , wonach die Institute über …

Diese Leitlinien beruhen auf Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU2 , wonach die Institute über angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren verfügen müssen, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind, sowie auf Artikel 79 Buchstabe b und c dieser Richtlinie, wonach die zuständigen Behörden sicherstellen müssen, dass die Institute über interne Methoden verfügen, anhand derer sie das Kreditrisiko für einzelne Schuldner und auf Portfolioebene bewerten können, und dass die laufende Verwaltung und Überwachung der verschiedenen kreditrisikobehafteten Portfolios und Positionen, auch zwecks Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten sowie Vornahme adäquater Risikovorsorge und Rückstellungen, über wirksame Systeme erfolgt. Darüber hinaus weist Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU den Grundsatz aus, dass „das Leitungsorgan […] die Zuverlässigkeit der Systeme für Rechnungsführung und -legung sicherstellen [muss], wozu auch die finanzielle und operative Kontrolle und die Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Normen gehört“. Wie es zudem in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU heißt, können die zuständigen Behörden Aufsichtsmaßnahmen vorsehen und unter anderem von Kreditinstituten eine Verstärkung der gemäß Artikel 73 und 74 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien verlangen (Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b), eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Aktiva in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen vorschreiben (Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d).


2 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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