+Anwendungsbereich
---+7. Die vorliegenden Leitlinien beziehen sich auf diejenige Risikomanagementpraxis von …
---+8. Diese Leitlinien beruhen auf Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU , wonach die Institute über …
---+9. Die Leitlinien in Abschnitt 4.3 beziehen sich nur auf Kreditinstitute, die ihre Abschlüsse nach …
---+10. Bei Kreditinstituten, für die keine ECL-Rechnungslegungsrahmen gelten, sollten die zuständigen …
---+11. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute diesen Leitlinien auf …
---+12. Die in Abschnitt 4.4 aufgeführten Leitlinien sollten als Ergänzung und nähere Erläuterung des …
|
Anwendungsbereich
Anwendungsbereich
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
7. Die vorliegenden Leitlinien beziehen sich auf diejenige Risikomanagementpraxis von …
|
Die vorliegenden Leitlinien beziehen sich auf diejenige Risikomanagementpraxis von Kreditinstituten, die sich auf die Beurteilung von Kreditrisiken und die Bemessung erwarteter Kreditverluste für Kreditengagements und Risikovorsorge nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen auswirkt. Die Leitlinien gelten ebenfalls, wenn – sofern nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zulässig – der Buchwert des Kreditengagements unmittelbar ohne Risikovorsorgekonto reduziert wird. In diesen Leitlinien werden keine zusätzlichen Anforderungen hinsichtlich der Feststellung des erwarteten Verlusts zur Eigenmittelunterlegung gestellt.
|
|
8. Diese Leitlinien beruhen auf Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU , wonach die Institute über …
|
Diese Leitlinien beruhen auf Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU2 , wonach die Institute über angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren verfügen müssen, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sind, sowie auf Artikel 79 Buchstabe b und c dieser Richtlinie, wonach die zuständigen Behörden sicherstellen müssen, dass die Institute über interne Methoden verfügen, anhand derer sie das Kreditrisiko für einzelne Schuldner und auf Portfolioebene bewerten können, und dass die laufende Verwaltung und Überwachung der verschiedenen kreditrisikobehafteten Portfolios und Positionen, auch zwecks Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten sowie Vornahme adäquater Risikovorsorge und Rückstellungen, über wirksame Systeme erfolgt. Darüber hinaus weist Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU den Grundsatz aus, dass „das Leitungsorgan […] die Zuverlässigkeit der Systeme für Rechnungsführung und -legung sicherstellen [muss], wozu auch die finanzielle und operative Kontrolle und die Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Normen gehört“. Wie es zudem in Artikel 104 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU heißt, können die zuständigen Behörden Aufsichtsmaßnahmen vorsehen und unter anderem von Kreditinstituten eine Verstärkung der gemäß Artikel 73 und 74 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien verlangen (Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b), eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Aktiva in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen vorschreiben (Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d).
2 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
|
|
9. Die Leitlinien in Abschnitt 4.3 beziehen sich nur auf Kreditinstitute, die ihre Abschlüsse nach …
|
Die Leitlinien in Abschnitt 4.3 beziehen sich nur auf Kreditinstitute, die ihre Abschlüsse nach den gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/20023 angenommenen International Financial Reporting Standards® („IFRS®“) erstellen und für die IFRS 9 Finanzinstrumente („IFRS 9“) gilt.
3 Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1). 4 EBA/GL/2014/13. 5 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1-337).
|
|
10. Bei Kreditinstituten, für die keine ECL-Rechnungslegungsrahmen gelten, sollten die zuständigen …
|
Bei Kreditinstituten, für die keine ECL-Rechnungslegungsrahmen gelten, sollten die zuständigen Behörden eine Anwendung der relevanten Aspekte dieser Leitlinien für die Kreditrisikomanagementpraxis soweit angebracht im Kontext des geltenden Rechnungslegungsrahmens erwägen.
|
|
11. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute diesen Leitlinien auf …
|
Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute diesen Leitlinien auf Einzel-, teilkonsolidierter und konsolidierter Basis gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2013/36/EU nachkommen.
|
|
12. Die in Abschnitt 4.4 aufgeführten Leitlinien sollten als Ergänzung und nähere Erläuterung des …
|
Die in Abschnitt 4.4 aufgeführten Leitlinien sollten als Ergänzung und nähere Erläuterung des in Artikel 97 und 107 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) betrachtet werden, insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung des Managements und der Kontrollen von Kreditrisiken sowie der Bilanzierung erwarteter Kreditverluste. Daher sollten die zuständigen Behörden den in Abschnitt 4.4 dargelegten Leitlinien im Einklang mit den EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP)4 nachkommen.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|