+89. IFRS 9.B5.5.37 enthält keine Ausfalldefinition, fordert jedoch von den Kreditinstituten die …

89. IFRS 9.B5.5.37 enthält keine Ausfalldefinition, fordert jedoch von den Kreditinstituten die …

IFRS 9.B5.5.37 enthält keine Ausfalldefinition, fordert jedoch von den Kreditinstituten die Anwendung einer Definition, die mit der für interne Ausfallrisikomanagementzwecke verwendeten Definition im Einklang steht. IFRS 9.B5.5.37 enthält zudem die widerlegbare Vermutung, dass ein Ausfall spätestens bei einer Überfälligkeit von 90 Tagen vorliegt. Bei Annahme einer Ausfalldefinition für Rechnungslegungszwecke sollten sich Kreditinstitute an der für Regulierungszwecke verwendeten Definition orientieren, die in Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/201315 enthalten ist und Folgendes beinhaltet:

  • a. ein qualitatives Kriterium: „Das Institut sieht es als unwahrscheinlich an, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen in voller Höhe begleichen wird, ohne dass das Institut auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten zurückgreift.“ („Unlikeliness-to-pay“) und
  • b. einen objektiven Indikator: „eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Institut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ist mehr als 90 Tage überfällig“, was auf die widerlegbare Vermutung in IFRS 9.B5.5.37 hinausläuft.

15 Die EBA veröffentlichte den Entwurf von Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/