+90. Gemäß Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt der Ausfall eines bestimmten …
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90. Gemäß Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt der Ausfall eines bestimmten …
Gemäß Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt der Ausfall eines bestimmten Schuldners als gegeben, wenn eines oder beide der unter Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Kriterien erfüllt ist. In diesem Zusammenhang sollten Kreditinstitute unter Anwendung des „Unlikeliness-to-pay“-Kriteriums auf den Schuldner den Ausfall ermitteln, bevor bei der Risikoposition ein Verzug eintritt und das Kriterium der Überfälligkeit von 90 Tagen greift. Gemäß dem für Regulierungszwecke verfolgten Ansatz sollten die in Artikel 178 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Elemente, die als Hinweis darauf dienen, dass eine Verbindlichkeit wahrscheinlich nicht beglichen wird, so implementiert werden, dass „Unlikeliness-to-pay“-Ereignisse, die letztlich zu Zahlungsausfällen führen, rechtzeitig erkannt werden. Das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Kriterium wiederum wird zwar für Regulierungszwecke im Falle von Verpflichtungen im Mengengeschäft und von öffentlichen Stellen angewendet, doch die zuständigen Behörden dürfen den Zeitraum der 90 Tage für verschiedene Produkte durch einen Zeitraum von bis zu 180 Tagen ersetzen, wenn das für die lokalen Bedingungen als angemessen gilt (siehe Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Diese Möglichkeit sollte nicht als Ausnahme von der Anwendung der in IFRS 9.B5.5.37 enthaltenen widerlegbaren 90-Tage-Vermutung für diese Risikopositionen angesehen werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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