+23. Für die Zwecke von Absatz 21(b) sollten die Institute sicherstellen, dass die …

23. Für die Zwecke von Absatz 21(b) sollten die Institute sicherstellen, dass die …

Für die Zwecke von Absatz 21(b) sollten die Institute sicherstellen, dass die Ausfalldefinition, die den Daten zugrunde liegt, welche für die Modellentwicklung verwendet wurde, im Verlauf der Zeit konsistent ist und insbesondere den folgenden Anforderungen entspricht:

  • (a) Es wurden Anpassungen vorgenommen, um Übereinstimmung mit der aktuellen Ausfalldefinition zu erreichen, wenn die Ausfalldefinition während des Beobachtungszeitraums geändert wurde;
  • (b) das Institut hat angemessene Maßnahmen ergriffen, wenn das Modell Risikopositionen in verschiedenen Jurisdiktionen abdeckt, in denen unterschiedliche Ausfalldefinitionen gelten oder galten;
  • (c) die Ausfalldefinition für jede Datenquelle wurde separat analysiert;
  • (d) die Ausfalldefinition, die für die Modellentwicklung verwendet wurde, hat keine negativen Auswirkungen auf die Struktur und Leistungsfähigkeit des Ratingmodells im Hinblick auf die Risikodifferenzierung und Prognosefähigkeit, im Falle dass diese Definition von der vom Institut gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten Ausfalldefinition abweicht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/