+70. Für die Berechnung der einjährigen Ausfallrate gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nr. …

70. Für die Berechnung der einjährigen Ausfallrate gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nr. …

Für die Berechnung der einjährigen Ausfallrate gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute die Vollständigkeit der quantitativen und qualitativen Daten sowie sonstiger Informationen bezüglich des Nenners und des Zählers, die in den Absätzen 73 und 74 dargestellt sind und für die Berechnung des beobachteten Durchschnitts der Ausfallrate verwendet werden, sicherstellen. Insbesondere sollten die Institute sicherstellen, dass mindestens die folgenden Daten für den gemäß den Absätzen 82 und 83 relevanten Beobachtungszeitraum ordnungsgemäß gespeichert werden und zur Verfügung stehen:

  • (a) die Kriterien für die Ermittlung der relevanten Risikopositionsart des betrachteten PD-Modells;
  • (b) die Kriterien für die Ermittlung der Kalibrierungssegmente;
  • (c) die für die Risikodifferenzierung verwendeten Risikofaktoren; wenn ein neuer relevanter Risikofaktor, für den keine historischen Daten verfügbar sind, in das Modell einbezogen wird, sollten die Institute sich bemühen, fehlende Daten zu den Risikofaktoren über die Zeit gemäß Absatz 51 Buchstabe a auf ein Minimum zu senken, und eine angemessene Anpassung sowie eine Sicherheitsspanne gemäß Abschnitt 4.4 anzuwenden;
  • (d) alle Identifikationsnummern von Schuldnern und Risikopositionen, die für die Berechnung der Ausfallrate relevant sind. Dabei sollen Situationen, in denen sich die Identifikationsnummer im Verlauf der Zeit geändert hat, einschließlich Änderungen aufgrund einer Restrukturierung von Risikopositionen, berücksichtigt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/