+103. Wenn die Institute für den Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und angekauften …

103. Wenn die Institute für den Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und angekauften …

Wenn die Institute für den Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und angekauften Unternehmensforderungen die LGD-Schätzungen gemäß Artikel 161 Absatz 2 und Artikel 181 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von tatsächlichen Verlusten und angemessenen Schätzwerten der PD ableiten, sollten sie sicherstellen, dass:

  • (a) der Prozess für die Schätzung der Gesamtverluste die Anforderungen gemäß Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und dass das Ergebnis mit dem Konzept der LGD nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung sowie mit den Anforderungen gemäß Kapitel 6 im Einklang steht, insbesondere mit dem Konzept des wirtschaftlichen Verlusts gemäß Abschnitt 6.3.1;
  • (b) der Prozess für die Schätzung der PD die Anforderungen gemäß Artikel 179 und Artikel 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Anforderungen gemäß Kapitel 5 erfüllt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/