+103. Wenn die Institute für den Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und angekauften …
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103. Wenn die Institute für den Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und angekauften …
Wenn die Institute für den Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und angekauften Unternehmensforderungen die LGD-Schätzungen gemäß Artikel 161 Absatz 2 und Artikel 181 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von tatsächlichen Verlusten und angemessenen Schätzwerten der PD ableiten, sollten sie sicherstellen, dass: - (a) der Prozess für die Schätzung der Gesamtverluste die Anforderungen gemäß Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und dass das Ergebnis mit dem Konzept der LGD nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung sowie mit den Anforderungen gemäß Kapitel 6 im Einklang steht, insbesondere mit dem Konzept des wirtschaftlichen Verlusts gemäß Abschnitt 6.3.1;
- (b) der Prozess für die Schätzung der PD die Anforderungen gemäß Artikel 179 und Artikel 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Anforderungen gemäß Kapitel 5 erfüllt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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