+41. Das Leitungsorgan sollte insbesondere für Folgendes zuständig sein: (a) Verständnis der Art und …
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41. Das Leitungsorgan sollte insbesondere für Folgendes zuständig sein: (a) Verständnis der Art und …
Das Leitungsorgan sollte insbesondere für Folgendes zuständig sein: - (a) Verständnis der Art und des Umfangs der IRRBB-Risikoposition. Das Leitungsorgan sollte sicherstellen, dass klare Leitlinien für die IRRBB-Risikobereitschaft bestehen, die die Geschäftsstrategien des Instituts berücksichtigen.
- (b) Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle des IRRBB im Einklang mit den genehmigten Strategien und Richtlinien. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten:
- i. für das IRRBB angemessene Grenzwerte (einschließlich der für Ausnahmen notwendigen spezifischen Verfahren und Genehmigungen) festzulegen und deren Einhaltung zu gewährleisten;
- ii. Systeme und Normen für die Messung des IRRBB, die Bewertung von Positionen und die Beurteilung der Performance zu definieren, einschließlich Verfahren zur Aktualisierung von Zinsschock- und Stressszenarien und von zentralen Annahmen, auf denen die IRRBB-Analyse des Instituts basiert;
- iii. ein umfassendes Berichterstattungs- und Überprüfungsverfahren für das IRRBB einzuführen; und
- iv. für wirksame interne Kontrollen und Managementinformationssysteme (MIS) zu sorgen.
- (c) Genehmigung größerer Sicherungsgeschäfte oder Initiativen zur Risikoübernahme vor der Umsetzung. Positionen im Zusammenhang mit internen Risikotransfers zwischen dem Anlagebuch und dem Handelsbuch sollten angemessen dokumentiert werden.
- (d) Überwachung der Genehmigung, Umsetzung und Überprüfung der Strategien, Verfahren und Grenzwerte für das IRRBB-Management. Der Umfang und eventuelle Veränderungen der IRRBB-Risikoposition des Instituts sollten dem Leitungsorgan regelmäßig (mindestens vierteljährlich) mitgeteilt werden.
- (e) Gewährleistung der Einbindung der Validierung der IRRBB-Messmethoden und der Bewertung des entsprechenden Modellrisikos in einen förmlichen Strategieprozess, der vom Leitungsorgan oder von seinen Beauftragten überprüft und genehmigt werden sollte.
- (f) Verständnis und Bewertung der Vorgehensweise seiner Beauftragten bei der Überwachung und Kontrolle des IRRBB im Einklang mit den vom Leitungsorgan genehmigten Strategien anhand einer regelmäßigen Überprüfung der Informationen, die von den Beauftragten rechtzeitig und in ausreichender Detailliertheit übermittelt werden müssen.
- (g) Verständnis der Auswirkungen der IRRBB-Strategien des Instituts und ihres potenziellen Zusammenhangs mit dem Markt-, Liquiditäts-, Kredit- und operationellen Risiko, ohne dass jedoch alle Mitglieder des Leitungsorgans Experten in diesem Bereich sein müssen. Einige Mitglieder sollten allerdings über ausreichende Fachkenntnisse verfügen, um die dem Leitungsorgan vorgelegten Berichte infrage stellen und anzweifeln zu können. Das Institut sollte den Mitgliedern des Leitungsorgans die Verantwortung für die Sicherstellung übertragen, dass die höhere Führungsebene über die nötige Kompetenz verfügt, um das IRRBB zu verstehen, und dass für die Steuerung des IRRBB angemessene Ressourcen bereitgestellt werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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