+4.3 Governance
---+32. Die IRRBB-Strategie eines Instituts – einschließlich der IRRBB-Risikobereitschaft und der …
---+33. Die IRRBB-Risikobereitschaft des Instituts sollte sich nach den akzeptablen Auswirkungen …
---+34. Die allgemeine IRRBB-Strategie sollte zudem die Entscheidung darüber umfassen, inwieweit das …
---+35. Institute sollten Vorschläge zu neuen Produkten, Tätigkeiten, Risiken oder Sicherungsstrategien …
---+36. Institute, die zur Minderung von IRRBB-Risikopositionen Derivate einsetzen, sollten über das …
---+37. Institute, die sich bei der Messung ihres IRRBB auf Modelle zum Kundenverhalten stützen …
---+38. Institute sollten bei Entscheidungen über Sicherungsgeschäfte zwar die Auswirkungen der …
---+39. Konsolidierende Institute sollten sicherstellen, dass die internen Governance-Regelungen und …
---+40. Hinsichtlich der internen Unternehmensführung und -kontrolle (Governance) gemäß den Artikeln 74 …
---+41. Das Leitungsorgan sollte insbesondere für Folgendes zuständig sein: (a) Verständnis der Art und …
---+42. Institute sollten für entsprechende Regelungen und Verfahren sorgen, damit das Leitungsorgan …
---+43. Institute sollten ihre IRRBB-Risikobereitschaft sowohl hinsichtlich des wirtschaftlichen Werts …
---+44. Institute sollten Grenzwerte festlegen, um die durchgehende Übereinstimmung der …
---+45. Es sollte ein entsprechendes Rahmenkonzept geben, um die Entwicklung von Sicherungsstrategien …
---+46. Das Leitungsorgan sollte auf der Grundlage seiner allgemeinen IRRBB-Strategie robuste …
---+47. Die Strategien sollten hinreichend begründet, belastbar und dokumentiert sein und alle …
---+48. Alle IRRBB-Strategien sollten regelmäßig, jedoch mindestens jährlich, überprüft und bei Bedarf …
---+49. Um die dauerhafte Angemessenheit und Zuverlässigkeit der Strategien und Verfahren des Instituts …
---+50. Das Leitungsorgan oder seine Beauftragten sollten dafür sorgen, dass die IRRBB-Analysen und das …
---+51. In Bezug auf die Strategien und Verfahren zur Kontrolle des IRRBB sollten Institute über …
---+52. Institute sollten ihre internen Kontrollsysteme und Risikomanagementprozesse regelmäßig …
---+53. Institute sollten ihre Verfahren zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle des IRRBB …
---+54. Die IT-Systeme und -Anwendungen, die ein Institut zur Durchführung, Verarbeitung und …
---+55. Das IT-System und das Transaktionssystem sollten in der Lage sein, das Zinsanpassungsprofil …
---+56. Die Systeme zur Messung des IRRBB sollten in der Lage sein, die IRRBB-Merkmale aller Produkte …
---+57. Das Transaktionssystem sollte insbesondere bei komplexen, strukturierten Produkten in der Lage …
---+58. Die IT-Systeme sollten einer angemessenen organisatorischen Kontrolle unterworfen sein, um die …
---+59. Die Risikomessgrößen sollten auf verlässlichen Marktdaten und internen Daten beruhen. Institute …
---+60. Um eine hohe Datenqualität zu gewährleisten, sollten Institute mittels geeigneter Prozesse …
---+61. Wenn Institute Cashflows (z. B. für Gap-Analysen) verschiedenen Laufzeitbändern oder …
---+62. Institute sollten die möglichen Gründe für Abweichungen und Unregelmäßigkeiten bei der …
---+63. Institute sollten geeignete Verfahren einführen, um sicherzustellen, dass die Daten, die – z. …
---+64. Institute sollten darauf achten, dass ihre Systeme zur internen Risikoberichterstattung …
---+65. Die internen Berichte sollten dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten Informationen auf der …
---+66. Die IRRBB-Berichte sollten aggregierte Informationen umfassen und so detailliert sein, dass das …
---+67. Die IRRBB-Berichte sollten in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse der Modellüberprüfungen und …
---+68. Die für das Leitungsorgan oder seine Beauftragten erstellten Berichte unterscheiden sich zwar …
---+69. Diese Berichte sollten das Leitungsorgan oder seine Beauftragten in die Lage versetzen, die …
---+70. Das interne Messsystem sollte die Berichte in einem Format generieren, das es den verschiedenen …
---+71. Institute sollten gewährleisten, dass die Validierung der IRRBB-Messmethoden – die unabhängig …
---+72. Der Validierungsrahmen sollte die folgenden vier Kernelemente umfassen: (a) Bewertung der …
---+73. Die Strategie sollte in Bezug auf die erwartete Erstvalidierung und laufende Validierung eine …
---+74. Das Modellrisikomanagement für IRRBB-Messgrößen sollte einem ganzheitlichen Ansatz folgen, an …
---+75. Die Ergebnisse der Überprüfung und Validierung sowie etwaige Empfehlungen zur Modellnutzung …
---+76. Für die laufende Überprüfung sollte eine Reihe von auslösenden Ereignissen für Ausnahmefälle …
---+77. Bereits genehmigte Modelle können auf der Grundlage von Beobachtungen und neuen Informationen …
---+78. Institute können zur Steuerung und Kontrolle des IRRBB auch auf IRRBB-Modelle von Dritten …
---+79. Modelleingaben oder -annahmen sollten unabhängig davon, ob sie aus internen Modellverfahren …

4.3 Governance

4.3.1 Allgemeine IRRBB-Strategie

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
32. Die IRRBB-Strategie eines Instituts – einschließlich der IRRBB-Risikobereitschaft und der …

Die IRRBB-Strategie eines Instituts – einschließlich der IRRBB-Risikobereitschaft und der IRRBB-Minderung – sollte Teil der Gesamtstrategie (insbesondere der strategischen Ziele und der Risikoziele) sein, die das Leitungsorgan gemäß Artikel 88 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genehmigen muss.

33. Die IRRBB-Risikobereitschaft des Instituts sollte sich nach den akzeptablen Auswirkungen …

Die IRRBB-Risikobereitschaft des Instituts sollte sich nach den akzeptablen Auswirkungen schwankender Zinssätze sowohl auf die Erträge als auch auf den wirtschaftlichen Wert bemessen und sich in entsprechenden Grenzwerten niederschlagen. Institute mit einem wesentlichen Gap-, Basis- oder Optionsrisiko sollten ihre Risikobereitschaft für jede dieser grundlegenden IRRBB-Unterarten bestimmen.

34. Die allgemeine IRRBB-Strategie sollte zudem die Entscheidung darüber umfassen, inwieweit das …

Die allgemeine IRRBB-Strategie sollte zudem die Entscheidung darüber umfassen, inwieweit das Geschäftsmodell in Bezug auf die Ertragsgenerierung auf einem „Riding-the-Yield-Curve“-Ansatz basiert, d. h. auf der Finanzierung von Aktiva mit einer vergleichsweise langen Zinsanpassungsperiode durch Verbindlichkeiten mit einer vergleichsweise kurzen Zinsanpassungsperiode. Wenn das Geschäftsmodell in hohem Maß auf einer derartigen Ertragsquelle basiert, sollte das Leitungsorgan seine IRRBB-Strategie erläutern und darlegen, wie es Perioden mit flachen oder inversen Zinsstrukturkurven zu überstehen gedenkt.

35. Institute sollten Vorschläge zu neuen Produkten, Tätigkeiten, Risiken oder Sicherungsstrategien …

Institute sollten Vorschläge zu neuen Produkten, Tätigkeiten, Risiken oder Sicherungsstrategien vor dem Kauf bzw. der Umsetzung gebührend bewerten, um sicherzustellen, dass die für ein solides und wirksames IRRBB-Management der Produkte oder Tätigkeiten benötigten Ressourcen bestimmt wurden, dass die geplanten Aktivitäten mit ihrer Gesamtrisikobereitschaft im Einklang stehen und dass Verfahren zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle der Risiken der vorgeschlagenen Produkte oder Tätigkeiten bestehen. Es sollte ein eingehendes Verständnis der IRRBB-Merkmale dieser neuen Produkte und Tätigkeiten sichergestellt werden.

36. Institute, die zur Minderung von IRRBB-Risikopositionen Derivate einsetzen, sollten über das …

Institute, die zur Minderung von IRRBB-Risikopositionen Derivate einsetzen, sollten über das erforderliche Wissen und Know-how verfügen. Jedes Institut sollte nachweisen, dass es die Konsequenzen einer Sicherung durch Zinsderivate versteht.

37. Institute, die sich bei der Messung ihres IRRBB auf Modelle zum Kundenverhalten stützen …

Institute, die sich bei der Messung ihres IRRBB auf Modelle zum Kundenverhalten stützen, sollten über das erforderliche Wissen und Know-how verfügen. Jedes Institut sollte nachweisen, dass es die Konsequenzen der Modellierung des Verhaltens seines Kundenstamms versteht.

38. Institute sollten bei Entscheidungen über Sicherungsgeschäfte zwar die Auswirkungen der …

Institute sollten bei Entscheidungen über Sicherungsgeschäfte zwar die Auswirkungen der maßgeblichen Bilanzierungsgrundsätze berücksichtigen, sich aber bei ihrem Risikomanagement nicht primär von der bilanziellen Behandlung leiten lassen. Dementsprechend sollte das Management der wirtschaftlichen Risiken Vorrang haben; die bilanziellen Auswirkungen sind zweitrangig.

39. Konsolidierende Institute sollten sicherstellen, dass die internen Governance-Regelungen und …

Konsolidierende Institute sollten sicherstellen, dass die internen Governance-Regelungen und Verfahren für das IRRBB-Management sowohl auf konsolidierter als auch auf teilkonsolidierter Basis stimmig und angemessen in die allgemeinen Abläufe integriert sind.

4.3.2 Rahmenkonzept und Zuständigkeiten in Bezug auf das Risikomanagement

40. Hinsichtlich der internen Unternehmensführung und -kontrolle (Governance) gemäß den Artikeln 74 …

Hinsichtlich der internen Unternehmensführung und -kontrolle (Governance) gemäß den Artikeln 74 und 88 der Richtlinie 2013/36/EU, sollten Institute in Bezug auf das IRRBB Folgendes sicherstellen:

  • (a) dass ihr Leitungsorgan die oberste Verantwortung für die Aufsicht über das Rahmenkonzept für das IRRBB-Management und die Risikobereitschaft sowie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals für eine angemessene Risikodeckung trägt. Das Leitungsorgan sollte die allgemeine IRRBB-Strategie des Instituts festlegen und die entsprechenden Strategien und Verfahren genehmigen. Das Leitungsorgan hat allerdings die Möglichkeit, die Überwachung und Steuerung des IRRBB unter den in Absatz 41 genannten Voraussetzungen an die höhere Führungsebene, einzelne Fachleute oder einen Ausschuss für das Aktiv-Passiv-Management zu delegieren;
  • (b) dass sie über ein Rahmenkonzept für das IRRBB-Management verfügen, das klare Zuständigkeiten vorgibt und ein System mit Grenzwerten sowie Strategien, Verfahren und interne Kontrollen (einschließlich einer regelmäßigen unabhängigen Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Rahmenkonzepts) umfasst.
41. Das Leitungsorgan sollte insbesondere für Folgendes zuständig sein: (a) Verständnis der Art und …

Das Leitungsorgan sollte insbesondere für Folgendes zuständig sein:

  • (a) Verständnis der Art und des Umfangs der IRRBB-Risikoposition. Das Leitungsorgan sollte sicherstellen, dass klare Leitlinien für die IRRBB-Risikobereitschaft bestehen, die die Geschäftsstrategien des Instituts berücksichtigen.
  • (b) Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle des IRRBB im Einklang mit den genehmigten Strategien und Richtlinien. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten:
  • i. für das IRRBB angemessene Grenzwerte (einschließlich der für Ausnahmen notwendigen spezifischen Verfahren und Genehmigungen) festzulegen und deren Einhaltung zu gewährleisten;
  • ii. Systeme und Normen für die Messung des IRRBB, die Bewertung von Positionen und die Beurteilung der Performance zu definieren, einschließlich Verfahren zur Aktualisierung von Zinsschock- und Stressszenarien und von zentralen Annahmen, auf denen die IRRBB-Analyse des Instituts basiert;
  • iii. ein umfassendes Berichterstattungs- und Überprüfungsverfahren für das IRRBB einzuführen; und
  • iv. für wirksame interne Kontrollen und Managementinformationssysteme (MIS) zu sorgen.
  • (c) Genehmigung größerer Sicherungsgeschäfte oder Initiativen zur Risikoübernahme vor der Umsetzung. Positionen im Zusammenhang mit internen Risikotransfers zwischen dem Anlagebuch und dem Handelsbuch sollten angemessen dokumentiert werden.
  • (d) Überwachung der Genehmigung, Umsetzung und Überprüfung der Strategien, Verfahren und Grenzwerte für das IRRBB-Management. Der Umfang und eventuelle Veränderungen der IRRBB-Risikoposition des Instituts sollten dem Leitungsorgan regelmäßig (mindestens vierteljährlich) mitgeteilt werden.
  • (e) Gewährleistung der Einbindung der Validierung der IRRBB-Messmethoden und der Bewertung des entsprechenden Modellrisikos in einen förmlichen Strategieprozess, der vom Leitungsorgan oder von seinen Beauftragten überprüft und genehmigt werden sollte.
  • (f) Verständnis und Bewertung der Vorgehensweise seiner Beauftragten bei der Überwachung und Kontrolle des IRRBB im Einklang mit den vom Leitungsorgan genehmigten Strategien anhand einer regelmäßigen Überprüfung der Informationen, die von den Beauftragten rechtzeitig und in ausreichender Detailliertheit übermittelt werden müssen.
  • (g) Verständnis der Auswirkungen der IRRBB-Strategien des Instituts und ihres potenziellen Zusammenhangs mit dem Markt-, Liquiditäts-, Kredit- und operationellen Risiko, ohne dass jedoch alle Mitglieder des Leitungsorgans Experten in diesem Bereich sein müssen. Einige Mitglieder sollten allerdings über ausreichende Fachkenntnisse verfügen, um die dem Leitungsorgan vorgelegten Berichte infrage stellen und anzweifeln zu können. Das Institut sollte den Mitgliedern des Leitungsorgans die Verantwortung für die Sicherstellung übertragen, dass die höhere Führungsebene über die nötige Kompetenz verfügt, um das IRRBB zu verstehen, und dass für die Steuerung des IRRBB angemessene Ressourcen bereitgestellt werden.
42. Institute sollten für entsprechende Regelungen und Verfahren sorgen, damit das Leitungsorgan …

Institute sollten für entsprechende Regelungen und Verfahren sorgen, damit das Leitungsorgan Aufgaben hinsichtlich der Überwachung oder Steuerung des IRRBB übertragen kann, und zwar insbesondere in Bezug auf Folgendes:

  • (a) Personen oder Ausschüsse, denen Aufgaben des Leitungsorgans übertragen werden, damit sie Strategien und Methoden für das IRRBB-Management entwickeln, wie z. B. höhere Führungskräfte, Experten oder ein Asset Liability Committee (ALCO), sollten benannt werden und vom Leitungsorgan klare Zielvorgaben erhalten.
  • (b) Das Leitungsorgan sollte dafür sorgen, dass die Zuständigkeiten im Rahmen des IRRBB-Risikomanagementprozesses angemessen voneinander getrennt sind. Die Funktionen zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle des IRRBB sollten klar definierte Aufgaben haben, von den Funktionen zur Übernahme von IRRBB-Risiken unabhängig sein und die IRRBB-Risikopositionen direkt dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten melden.
  • (c) Das Institut sollte sicherstellen, dass die Beauftragten des Leitungsorgans gegenüber den Einheiten, die für die Übernahme von IRRBB-Risiken verantwortlich sind, über klar definierte Weisungsbefugnisse verfügen. Der Kommunikationskanal zur Übermittlung der Anweisungen der Beauftragten an diese Einheiten sollte eindeutig definiert sein.
  • (d) Das Leitungsorgan sollte dafür sorgen, dass die Struktur des Instituts seinen Beauftragten die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglicht und eine wirksame Entscheidungsfindung und Governance erleichtert. Hierfür sollte in regelmäßigen Abständen ein ALCO zusammentreten, dessen Mitglieder aus allen wichtigen Abteilungen stammen, die mit dem IRRBB zu tun haben. Das Leitungsorgan sollte unterstützen, dass der IRRBB-Managementprozess sowohl zwischen seinen Mitgliedern und Beauftragten als auch zwischen seinen Beauftragten und anderen Personen im Institut diskutiert wird. Das Leitungsorgan sollte außerdem sicherstellen, dass die Überwachung des Risikos künftiger Geschäfte durch eine regelmäßige Kommunikation zwischen den Einheiten für Risikomanagement und strategische Planung erleichtert wird.

4.3.3 Risikobereitschaft und Grenzwerte

43. Institute sollten ihre IRRBB-Risikobereitschaft sowohl hinsichtlich des wirtschaftlichen Werts …

Institute sollten ihre IRRBB-Risikobereitschaft sowohl hinsichtlich des wirtschaftlichen Werts als auch hinsichtlich der Erträge festlegen und dabei insbesondere die folgenden Regeln beachten:

  • (a) Institute sollten eindeutige Erklärungen zur Risikobereitschaft formulieren, die von ihrem Leitungsorgan genehmigt und mithilfe umfassender Rahmenkonzepte umgesetzt werden, die Strategien und Verfahren zur Begrenzung und Kontrolle des IRRBB beinhalten.
  • (b) Die Rahmenkonzepte für die Risikobereitschaft sollten die übertragenen Befugnisse, die einzelnen Verantwortungsbereiche und die Rechenschaftspflicht für IRRBB-Managemententscheidungen skizzieren und die für das IRRBB zulässigen Instrumente, Sicherungsstrategien und Möglichkeiten zum Eingehen von Risiken auflisten.
  • (c) Institute sollten bei der Definition ihrer Risikobereitschaft eventuelle Ertragsrisiken aus der bilanziellen Behandlung von Geschäften im Anlagebuch berücksichtigen. Das Ertragsrisiko betrifft u. U. nicht nur Zinserträge und -aufwendungen: Die Auswirkungen von Zinsänderungen auf den Marktwert von Instrumenten, die je nach Bilanzierungsmethode entweder in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder (über das sonstige Ergebnis) direkt im Eigenkapital ausgewiesen werden, sollten separat berücksichtigt werden. Institute sollten insbesondere die ertragsrelevanten Auswirkungen der eingebetteten Optionalitäten von zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Instrumenten im Fall von anhaltenden Zinsschocks und Stressszenarien berücksichtigen. Sie sollten auch die Auswirkungen beachten, die die Besicherung von Zinsderivaten auf die GuV haben kann, falls deren Effektivität durch Zinsänderungen beeinträchtigt wurde.
44. Institute sollten Grenzwerte festlegen, um die durchgehende Übereinstimmung der …

Institute sollten Grenzwerte festlegen, um die durchgehende Übereinstimmung der IRRBB-Risikopositionen mit ihrer Risikobereitschaft und ihrem Gesamtansatz für die IRRBB-Messung zu gewährleisten, und dabei insbesondere die folgenden Regeln beachten:

  • (a) Gesamtgrenzwerte, die den Umfang des für das Leitungsorgan akzeptablen IRRBB klar zum Ausdruck bringen, sollten auf konsolidierter Basis und ggf. auch auf der Ebene einzelner Gruppenunternehmen angewandt werden.
  • (b) Die Grenzwerte können mit spezifischen Szenarien für die Änderung von Zinssätzen und Zinsstrukturen (z. B. Zinserhöhung oder -senkung oder Formänderung der Zinsstrukturkurve) verknüpft sein. Die bei der Definition dieser Grenzwerte zugrunde gelegten Zinsbewegungen sollten unter Berücksichtigung der historischen Zinsvolatilität und der von der Geschäftsleitung zur Risikominderung benötigten Zeit hinreichend negative Schock- und Stresssituationen repräsentieren.
  • (c) Die Grenzwerte sollten der Art, Größe, Komplexität und Kapitaladäquanz des Instituts sowie seiner Fähigkeit zur Messung und Steuerung seiner Risiken angemessen sein.
  • (d) Je nach Art der Geschäftstätigkeit und des Geschäftsmodells eines Instituts können für einzelne Geschäftsbereiche, Portfolios, Arten von Instrumenten, spezifische Instrumente oder bedeutsame IRRBB-Unterarten wie das Gap-, Basis- und Optionsrisiko auch Teilgrenzwerte festgelegt werden.
  • (e) Geeignete Systeme sollten gewährleisten, dass Positionen, die die vom Leitungsorgan oder von seinen Beauftragten festgelegten Grenzwerte überschreiten oder voraussichtlich überschreiten werden, umgehend Beachtung finden und unverzüglich eskaliert werden. Es sollte klare Regeln geben, wer informiert wird, wie die Kommunikation erfolgt und mit welchen Maßnahmen reagiert wird.
  • (f) Die Risikomessgrößen (einschließlich eines Vergleichs der aktuellen Exposition mit den Grenzwerten) sollten dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten mindestens vierteljährlich gemeldet werden.
45. Es sollte ein entsprechendes Rahmenkonzept geben, um die Entwicklung von Sicherungsstrategien …

Es sollte ein entsprechendes Rahmenkonzept geben, um die Entwicklung von Sicherungsstrategien, die auf Instrumenten wie z. B. Derivaten basieren, zu überwachen und die Mark-to-Market-Risiken bei zum Marktwert bilanzierten Instrumenten zu kontrollieren.

4.3.4 Risikostrategien, -verfahren und -kontrollen

  • a. Risikostrategien und -verfahren
46. Das Leitungsorgan sollte auf der Grundlage seiner allgemeinen IRRBB-Strategie robuste …

Das Leitungsorgan sollte auf der Grundlage seiner allgemeinen IRRBB-Strategie robuste Risikostrategien, -verfahren und -systeme einführen, durch die sichergestellt wird, dass:

  • (a) Verfahren eingerichtet werden, um die Szenarien zur Messung und Bewertung des IRRBB zu aktualisieren;
  • (b) die Messmethode und die zugehörigen Annahmen für die Messung und Bewertung des IRRBB, einschließlich der Zuteilung von internem Kapital für IRRBB-Risiken, angemessen und verhältnismäßig sind;
  • (c) die Annahmen verwendeter Modelle regelmäßig überprüft und bei Bedarf geändert werden;
  • (d) Standards zur Bewertung von Positionen und zur Performance-Messung definiert sind;
  • (e) die zulässigen Sicherungsstrategien und -instrumente angemessen dokumentiert und kontrolliert werden; und
  • (f) die Zuständigkeiten und die Verantwortung für die Steuerung des IRRBB definiert sind.
47. Die Strategien sollten hinreichend begründet, belastbar und dokumentiert sein und alle …

Die Strategien sollten hinreichend begründet, belastbar und dokumentiert sein und alle IRRBB-Komponenten abdecken, die für die individuellen Umstände des Instituts von Bedeutung sind. Die IRRBB-Strategien sollten unbeschadet des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Folgendes umfassen:

  • (a) Eine Abgrenzung zwischen „Anlagebuch“ und „Handelsbuch“. Interne Risikotransfers zwischen dem Anlagebuch und dem Handelsbuch sollten im weiteren Kontext der Überwachung des IRRBB aus Zinsderivaten angemessen dokumentiert und überwacht werden.
  • (b) Eine genauere Definition des wirtschaftlichen Werts und seiner Übereinstimmung mit der Methode zur Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (z. B. basierend auf den abgezinsten künftigen Cashflows und den abgezinsten künftigen Erträgen) für interne Zwecke.
  • (c) Eine genauere Definition des Ertragsrisikos und seiner Übereinstimmung mit dem Ansatz des Instituts zur Erstellung von Finanzplänen und Finanzprognosen für interne Zwecke.
  • (d) Angaben zu Umfang und Form der unterschiedlichen Zinsschocks für interne IRRBB-Berechnungen.
  • (e) Den Einsatz von Methoden zur bedingten oder unbedingten Cashflow-Modellierung.
  • (f) Hinweise zum Umgang mit „Pipeline-Transaktionen“7 (ggf. einschließlich der zugehörigen Sicherungsgeschäfte).
  • (g) Die Aggregation von Zinsrisiken in mehreren Währungen.
  • (h) Die Messung und Steuerung des Basisrisikos aus unterschiedlichen Zinsindizes.
  • (i) Angaben dazu, ob unverzinsliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Anlagebuchs (inklusive Kapital und Rücklagen) in die Berechnungen zur Messung des IRRBB für das ICAAP einbezogen werden.
  • (j) Hinweise zum verhaltensabhängigen Umgang mit Giro- und Sparkonten (d. h. die angenommene tatsächliche Laufzeit bei Verbindlichkeiten mit einer kurzen vertraglichen Laufzeit, aber einer langen verhaltensabhängigen Laufzeit).
  • (k) Die Messung des IRRBB aus verhaltensabhängigen und automatischen Optionen bei Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, einschließlich Konvexitätseffekten und nicht-linearer Tilgungsprofile.
  • (l) Angaben zum Grad der Granularität der Berechnungen (z. B. Nutzung von Laufzeitbändern).
  • (m) Eine interne Definition der Handelsspannen und angemessene Methoden für den internen Umgang mit Handelsspannen.

7 Pipeline-Risikopositionen (z. B. wenn der Kunde bei einem Kreditvertrag entscheiden kann, ob er das Kreditlimit ausschöpfen möchte oder nicht) bieten dem Kunden faktisch eine Option, die höchstwahrscheinlich dann ausgeübt wird, wenn die Marktbedingungen für das Institut am ungünstigsten sind (negative Konvexität). Das Management von Pipeline-Risikopositionen stützt sich auf präzise Daten zu eingegangenen Kreditanträgen und die Modellierung der erwarteten Inanspruchnahmen.

48. Alle IRRBB-Strategien sollten regelmäßig, jedoch mindestens jährlich, überprüft und bei Bedarf …

Alle IRRBB-Strategien sollten regelmäßig, jedoch mindestens jährlich, überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden.

49. Um die dauerhafte Angemessenheit und Zuverlässigkeit der Strategien und Verfahren des Instituts …

Um die dauerhafte Angemessenheit und Zuverlässigkeit der Strategien und Verfahren des Instituts für das IRRBB-Management sicherzustellen, sollten diese vom Leitungsorgan oder von seinen Beauftragten unter Berücksichtigung der Ergebnisse der regelmäßigen Berichte überprüft werden.

50. Das Leitungsorgan oder seine Beauftragten sollten dafür sorgen, dass die IRRBB-Analysen und das …

Das Leitungsorgan oder seine Beauftragten sollten dafür sorgen, dass die IRRBB-Analysen und das IRRBB-Risikomanagement im Einklang mit der Art und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts von einer ausreichenden Zahl an kompetenten und erfahrenen Mitarbeitern mit entsprechenden Fachkenntnissen übernommen werden.

  • b. Interne Kontrollen
51. In Bezug auf die Strategien und Verfahren zur Kontrolle des IRRBB sollten Institute über …

In Bezug auf die Strategien und Verfahren zur Kontrolle des IRRBB sollten Institute über geeignete Genehmigungsprozesse, Risikogrenzwerte, Prüfverfahren und sonstige Mechanismen verfügen, die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die Ziele des Risikomanagements erreicht werden.

52. Institute sollten ihre internen Kontrollsysteme und Risikomanagementprozesse regelmäßig …

Institute sollten ihre internen Kontrollsysteme und Risikomanagementprozesse regelmäßig überprüfen und bewerten, um sicherzustellen, dass das Personal die maßgeblichen Strategien und Verfahren beachtet. Diese Überprüfung sollte auch signifikante Änderungen mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Kontrollen abdecken, einschließlich Änderungen der Marktbedingungen, des Personals, der Technologie und der Compliance-Strukturen für Risikogrenzwerte, und gewährleisten, dass für alle Grenzwertüberschreitungen geeignete Eskalationsverfahren bestehen. Die Überprüfung und Bewertung sollte regelmäßig von Einzelpersonen oder Einheiten durchgeführt werden, die von dem zu prüfenden Bereich unabhängig sind. Wenn interne Kontrollen überarbeitet oder verbessert werden müssen, sollte ein interner Überprüfungsmechanismus eine zeitnahe Umsetzung sicherstellen.

53. Institute sollten ihre Verfahren zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle des IRRBB …

Institute sollten ihre Verfahren zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle des IRRBB in regelmäßigen Abständen durch eine unabhängige interne oder externe Stelle, d. h. einen internen oder externen Prüfer, überprüfen lassen. Die Berichte der internen oder externen Prüfer oder sonstiger gleichwertiger Dritter sollten in diesem Fall an die zuständigen Behörden weitergeleitet werden.

  • c. IRRBB-IT-Systeme und Datenqualität
54. Die IT-Systeme und -Anwendungen, die ein Institut zur Durchführung, Verarbeitung und …

Die IT-Systeme und -Anwendungen, die ein Institut zur Durchführung, Verarbeitung und Dokumentation von Geschäftsvorgängen, zur Ermittlung, Messung und Aggregation des IRRBB und zur Erstellung von Berichten einsetzt, sollten in der Lage sein, die Steuerung des IRRBB zeitnah und präzise zu unterstützen. Diese Systeme sollten insbesondere:

  • (a) Daten zum Zinsänderungsrisiko für alle wesentlichen IRRBB-Risikopositionen des Instituts erfassen, einschließlich des Gap-, Basis- und Optionsrisikos. Dies soll dem Institut die Ermittlung, Messung und Aggregation der wichtigsten IRRBB-Quellen erleichtern;
  • (b) in der Lage sein, alle Transaktionen des Instituts unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen IRRBB-Merkmale vollständig und klar zu dokumentieren;
  • (c) auf die Komplexität und Anzahl der IRRBB-behafteten Transaktionen zugeschnitten sein;
  • (d) flexibel genug sein, um an eine angemessene Bandbreite an Schock- und Stressszenarien sowie weiteren Szenarien angepasst werden zu können;
  • (e) dem Institut die Möglichkeit bieten, die Bedeutung einzelner Transaktionen für sein Gesamtrisiko vollumfänglich zu messen, zu bewerten und zu überwachen;
  • (f) in der Lage sein, die EV- und ertragsbasierten IRRBB-Messgrößen sowie weitere von den zuständigen Behörden vorgeschriebene IRRBB-Messgrößen anhand der in den Abschnitten 4.4.3 und 4.4.4 definierten Zinsschock- und Stressszenarien zu berechnen;
  • (g) flexibel genug sein, um aufsichtliche Beschränkungen für die Annahmen des Instituts zu internen Risikoparametern berücksichtigen zu können.
55. Das IT-System und das Transaktionssystem sollten in der Lage sein, das Zinsanpassungsprofil …

Das IT-System und das Transaktionssystem sollten in der Lage sein, das Zinsanpassungsprofil, die Merkmale von Zinssätzen (einschließlich des Spreads) und die Optionsmerkmale der einzelnen Produkte zu dokumentieren, um die Messung des Gap-, Basis- und Optionsrisikos zu ermöglichen. Das Transaktionssystem sollte insbesondere in der Lage sein, ausführliche Informationen über den (die) Zinsanpassungstermin(e) einer bestimmten Transaktion, die Zinsart oder den Index, eventuelle Optionen (einschließlich der vorzeitigen Tilgung oder Kündigung) und die Gebühren für die Ausübung dieser Optionen zu erfassen.

56. Die Systeme zur Messung des IRRBB sollten in der Lage sein, die IRRBB-Merkmale aller Produkte …

Die Systeme zur Messung des IRRBB sollten in der Lage sein, die IRRBB-Merkmale aller Produkte zu erfassen. Die Systeme sollten auch die Disaggregation der Auswirkungen einzelner IRRBB-Instrumente und -Portfolios auf der Risikoebene des Anlagebuchs ermöglichen.

57. Das Transaktionssystem sollte insbesondere bei komplexen, strukturierten Produkten in der Lage …

Das Transaktionssystem sollte insbesondere bei komplexen, strukturierten Produkten in der Lage sein, Informationen zu den einzelnen Produktkomponenten zu sammeln und ihre jeweiligen IRRBB-Merkmale zu erfassen (z. B. die Merkmale von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die nach bestimmten Merkmalen wie etwa Zinsanpassungsterminen oder Optionalitätselementen gruppiert wurden). Das Institut sollte sicherstellen, dass das IT-System in der Lage ist, mit der Einführung neuer Produkte Schritt zu halten.

58. Die IT-Systeme sollten einer angemessenen organisatorischen Kontrolle unterworfen sein, um die …

Die IT-Systeme sollten einer angemessenen organisatorischen Kontrolle unterworfen sein, um die Verfälschung der von IRRBB-Computersystemen und -anwendungen genutzten Daten zu verhindern und Änderungen an der Codierung dieser Anwendungen zu überwachen, sodass insbesondere Folgendes sichergestellt werden kann:

  • (a) die Verlässlichkeit der Eingabedaten und die Integrität der Verarbeitungssysteme für IRRBB-Modelle;
  • (b) die Minimierung der Wahrscheinlichkeit von Fehlern im IT-System, einschließlich Fehlern während der Datenverarbeitung und -aggregation; und
  • (c) die Ergreifung geeigneter Maßnahmen im Fall einer Marktstörung oder eines Preissturzes.
59. Die Risikomessgrößen sollten auf verlässlichen Marktdaten und internen Daten beruhen. Institute …

Die Risikomessgrößen sollten auf verlässlichen Marktdaten und internen Daten beruhen. Institute sollten die Qualität externer Informationsquellen, die für die Erstellung von historischen Zinsdatenbanken verwendet werden, und die Häufigkeit, in der diese Datenbanken aktualisiert werden, eingehend prüfen.

60. Um eine hohe Datenqualität zu gewährleisten, sollten Institute mittels geeigneter Prozesse …

Um eine hohe Datenqualität zu gewährleisten, sollten Institute mittels geeigneter Prozesse dafür sorgen, dass die in das IT-System eingespeisten Daten korrekt sind. Sie sollten die Dateneingabe zur Vermeidung administrativer Fehler so weit wie möglich automatisieren und das Daten-Mapping regelmäßig überprüfen und anhand einer genehmigten Modellversion testen. Zusätzlich sollten die wichtigsten Datenquellen für die Risikomessung hinreichend dokumentiert werden. Die Fehlerfreiheit des Aggregationsprozesses und die Verlässlichkeit der Modellergebnisse sollten anhand geeigneter Mechanismen überprüft werden können. Diese Mechanismen sollten die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten bestätigen.

61. Wenn Institute Cashflows (z. B. für Gap-Analysen) verschiedenen Laufzeitbändern oder …

Wenn Institute Cashflows (z. B. für Gap-Analysen) verschiedenen Laufzeitbändern oder Scheitelpunkten zuordnen, um den unterschiedlichen Laufzeiten innerhalb der Zinsstrukturkurve Rechnung zu tragen, sollten sie konstante Zuordnungskriterien verwenden, damit ein aussagekräftiger Vergleich der Risikozahlen zu verschiedenen Zeiträumen möglich ist.

62. Institute sollten die möglichen Gründe für Abweichungen und Unregelmäßigkeiten bei der …

Institute sollten die möglichen Gründe für Abweichungen und Unregelmäßigkeiten bei der Datenverarbeitung ermitteln. Sie sollten über geeignete Verfahren (einschließlich Verfahren für die gegenseitige Abstimmung von Positionen) verfügen, damit diese Abweichungen und Unregelmäßigkeiten beseitigt werden können.

63. Institute sollten geeignete Verfahren einführen, um sicherzustellen, dass die Daten, die – z. …

Institute sollten geeignete Verfahren einführen, um sicherzustellen, dass die Daten, die – z. B. zur Simulation von Erträgen – in die Modelle zur Messung des IRRBB in der gesamten Gruppe eingegeben werden, mit den für die Unternehmensplanung verwendeten Daten übereinstimmen.

  • d. Interne Berichterstattung
64. Institute sollten darauf achten, dass ihre Systeme zur internen Risikoberichterstattung …

Institute sollten darauf achten, dass ihre Systeme zur internen Risikoberichterstattung rechtzeitig genaue und umfassende Informationen über ihre IRRBB-Risikopositionen liefern. Die interne Berichterstattung sollte mindestens vierteljährlich erfolgen.

65. Die internen Berichte sollten dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten Informationen auf der …

Die internen Berichte sollten dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten Informationen auf der relevanten Aggregationsstufe (bezogen auf Konsolidierungsebene und Währung) liefern und regelmäßig überprüft werden. Der Informationsgehalt der Berichte sollte an die jeweilige Führungsebene (z. B. Leitungsorgan oder höheres Management) und die konkrete Situation des Instituts sowie das wirtschaftliche Umfeld angepasst sein.

66. Die IRRBB-Berichte sollten aggregierte Informationen umfassen und so detailliert sein, dass das …

Die IRRBB-Berichte sollten aggregierte Informationen umfassen und so detailliert sein, dass das Leitungsorgan oder seine Beauftragten die Sensitivität des Instituts gegenüber Änderungen der Marktbedingungen und anderen wichtigen Risikofaktoren bewerten können. Die Berichte sollten Veränderungen des Risikoprofils des Instituts und des Wirtschaftsumfelds aufzeigen und das aktuelle Risiko mit den Grenzwerten vergleichen.

67. Die IRRBB-Berichte sollten in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse der Modellüberprüfungen und …

Die IRRBB-Berichte sollten in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse der Modellüberprüfungen und -validierungen sowie Vergleiche zwischen früheren Prognosen oder Risikoschätzungen und den tatsächlichen Ergebnissen umfassen, um über mögliche Defizite bei der Modellierung zu informieren. Institute sollten insbesondere die modellierten Verluste aus vorzeitigen Kreditrückzahlungen mit den historischen Verlusten vergleichen. Sie sollten Portfolios, die bedeutsamen Mark-to-Market-Bewegungen unterliegen können, eindeutig kennzeichnen und die diesbezüglichen Auswirkungen innerhalb ihres MIS beobachten und im Einklang mit sonstigen Portfolios, die einem Marktrisiko ausgesetzt sind, überwachen.

68. Die für das Leitungsorgan oder seine Beauftragten erstellten Berichte unterscheiden sich zwar …

Die für das Leitungsorgan oder seine Beauftragten erstellten Berichte unterscheiden sich zwar je nach Zusammensetzung des Portfolios des Instituts, sollten jedoch unter Berücksichtigung von Absatz 65 Folgendes beinhalten:

  • (a) Eine Übersicht der aggregierten IRRBB-Risikopositionen des Instituts, einschließlich Angaben zum Gap-, Basis- und Optionsrisiko. Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Cashflows und Strategien, die die Höhe und Entwicklungsrichtung des IRRBB steuern, sollten kenntlich gemacht und erläutert werden;
  • (b) Berichte, aus denen hervorgeht, dass das Institut die maßgeblichen Strategien und Grenzwerte beachtet;
  • (c) zentrale Modellierungsannahmen, z. B. über die Merkmale von unbefristeten Einlagen (NMDs), die vorzeitige Rückzahlung festverzinslicher Darlehen, die vorzeitige Kündigung von Termineinlagen, die Inanspruchnahme von Kreditzusagen, die Aggregation von Währungen und den Umgang mit Handelsspannen;
  • (d) Einzelheiten zu den Auswirkungen zentraler Modellierungsannahmen auf die Messung des IRRBB sowohl in Bezug auf den wirtschaftlichen Wert als auch auf die Erträge, einschließlich Änderungen der Annahmen in verschiedenen Zinsszenarien;
  • (e) Einzelheiten zu den Auswirkungen von Zinsderivaten auf die Messung des IRRBB sowohl in Bezug auf den wirtschaftlichen Wert als auch auf die Erträge;
  • (f) Einzelheiten zu den Auswirkungen von zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Instrumenten (einschließlich Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Stufe 3) auf die Messung des IRRBB sowohl in Bezug auf den wirtschaftlichen Wert als auch auf die Erträge;
  • (g) die Ergebnisse der Stresstests gemäß Abschnitt 4.4.4, der Schocks gemäß Abschnitt 4.4.3 und des aufsichtlichen Ausreißertests gemäß Abschnitt 4.5 sowie die Bewertung der Sensitivität gegenüber zentralen Annahmen und Parametern; und
  • (h) eine Zusammenfassung der Überprüfung der IRRBB-Strategien und -Verfahren sowie der Angemessenheit der Messsysteme, einschließlich aller Feststellungen von internen und externen Prüfern oder sonstigen gleichwertigen Dritten (z. B. Berater).
69. Diese Berichte sollten das Leitungsorgan oder seine Beauftragten in die Lage versetzen, die …

Diese Berichte sollten das Leitungsorgan oder seine Beauftragten in die Lage versetzen, die Sensitivität des Instituts gegenüber Änderungen der Marktbedingungen und anderen wichtigen Risikofaktoren zu bewerten, insbesondere für Portfolios, die bedeutsamen Mark-to-Market-Bewegungen unterliegen können.

70. Das interne Messsystem sollte die Berichte in einem Format generieren, das es den verschiedenen …

Das interne Messsystem sollte die Berichte in einem Format generieren, das es den verschiedenen Führungsebenen des Instituts ermöglicht, die Berichte problemlos zu verstehen und zeitnah angemessene Entscheidungen zu treffen. Die Berichte sollten als Grundlage für regelmäßige Kontrollen zur Klärung der Frage dienen, ob das Institut seine Strategie und seine Grenzwerte für das Zinsänderungsrisiko beachtet.

  • e. Modell-Governance
71. Institute sollten gewährleisten, dass die Validierung der IRRBB-Messmethoden – die unabhängig …

Institute sollten gewährleisten, dass die Validierung der IRRBB-Messmethoden – die unabhängig von ihrer Entwicklung überprüft und validiert werden sollten – und die Bewertung des entsprechenden Modellrisikos in einen vom Leitungsorgan oder von seinen Beauftragten überprüften und genehmigten förmlichen Strategieprozess eingebunden werden. Die Strategie sollte in die Governance-Prozesse für das Modellrisikomanagement integriert werden und festlegen:

  • (a) welche Managementaufgaben es gibt und wer für die Entwicklung, Validierung, Dokumentierung, Implementierung und Nutzung der Modelle verantwortlich ist; und
  • (b) wer für die Modellüberwachung zuständig ist und welche Regeln u. a. für die Entwicklung von Verfahren für die Erstvalidierung und die laufende Validierung, die Ergebnisbewertung, die Genehmigung, die Versionskontrolle, Ausnahmen sowie Eskalations-, Änderungs- und Stilllegungsprozesse gelten.
72. Der Validierungsrahmen sollte die folgenden vier Kernelemente umfassen: (a) Bewertung der …

Der Validierungsrahmen sollte die folgenden vier Kernelemente umfassen:

  • (a) Bewertung der konzeptionellen und methodischen Fundiertheit, einschließlich Entwicklungsnachweisen;
  • (b) laufende Modellüberwachung, einschließlich Prozessverifizierung und Benchmarking;
  • (c) Ergebnisanalyse, einschließlich des Rückvergleichs zentraler interner Parameter (z. B. Stabilität der Einlagen, Häufigkeit vorzeitiger Kreditrückzahlungen, vorzeitige Kündigung von Einlagen, Preisgestaltung von Instrumenten); und
  • (d) eingehende Bewertung der in interne Modelle einfließenden Expertenmeinungen und -urteile.
73. Die Strategie sollte in Bezug auf die erwartete Erstvalidierung und laufende Validierung eine …

Die Strategie sollte in Bezug auf die erwartete Erstvalidierung und laufende Validierung eine Hierarchie für die Ermittlung der Fundiertheit des Modellrisikos festlegen, die sowohl auf quantitativen als auch auf qualitativen Dimensionen (z. B. Umfang, Auswirkungen, bisherige Performance und Erfahrung des Personals mit der angewandten Modellierungstechnik) beruht.

74. Das Modellrisikomanagement für IRRBB-Messgrößen sollte einem ganzheitlichen Ansatz folgen, an …

Das Modellrisikomanagement für IRRBB-Messgrößen sollte einem ganzheitlichen Ansatz folgen, an dessen Anfang die Motivation, Entwicklung und Umsetzung durch Modelleigner und -nutzer steht. Vor der internen Freigabe zur Verwendung sollte das Verfahren zur Bestimmung der Eingabedaten, Annahmen, Modellierungsmethoden und Ausgabedaten unabhängig von der Entwicklung der IRRBB-Modelle überprüft und validiert werden.

75. Die Ergebnisse der Überprüfung und Validierung sowie etwaige Empfehlungen zur Modellnutzung …

Die Ergebnisse der Überprüfung und Validierung sowie etwaige Empfehlungen zur Modellnutzung sollten dem Leitungsorgan oder seinen Beauftragten vorgelegt und von ihm bzw. ihnen genehmigt werden. Nach der Genehmigung sollte das Modell laufend überprüft und hinsichtlich seiner Prozesse in einer Häufigkeit, die dem vom Institut ermittelten und gebilligten Modellrisiko entspricht, verifiziert und validiert werden.

76. Für die laufende Überprüfung sollte eine Reihe von auslösenden Ereignissen für Ausnahmefälle …

Für die laufende Überprüfung sollte eine Reihe von auslösenden Ereignissen für Ausnahmefälle definiert werden, bei deren Eintritt die Modellprüfer verpflichtet sind, das Leitungsorgan oder seine Beauftragten zeitnah zu informieren, damit Abhilfemaßnahmen und Beschränkungen für die Modellnutzung beschlossen werden können. Es sollte ggf. eindeutig festgelegt werden, inwieweit die Modelleigner zur Versionskontrolle befugt sind.

77. Bereits genehmigte Modelle können auf der Grundlage von Beobachtungen und neuen Informationen …

Bereits genehmigte Modelle können auf der Grundlage von Beobachtungen und neuen Informationen geändert oder zurückgezogen werden. Institute sollten Richtlinien für den Modellwechsel festlegen, die auch die Befugnisse in Bezug auf die Änderungs- und Versionskontrolle und das Vorgehen zur Dokumentation regeln.

78. Institute können zur Steuerung und Kontrolle des IRRBB auch auf IRRBB-Modelle von Dritten …

Institute können zur Steuerung und Kontrolle des IRRBB auch auf IRRBB-Modelle von Dritten zurückgreifen, sofern diese Modelle in angemessener Weise an die spezifischen Merkmale des betreffenden Instituts angepasst werden. Es wird von ihnen in diesem Fall erwartet, dass sie die zugrundeliegenden Analysen, Annahmen und Methoden der Drittmodelle voll und ganz verstehen und sicherstellen, dass diese hinreichend in ihre allgemeinen Risikomanagementsysteme und -verfahren integriert werden. Institute, die in Bezug auf Marktdaten, Verhaltensannahmen oder Modelleinstellungen Informationen Dritter nutzen, sollten über ein Verfahren verfügen, mit dem ermittelt werden kann, ob diese Informationen ihrer Geschäftstätigkeit und deren Risikomerkmalen angemessen sind. Sie sollten sicherstellen, dass ihre Nutzung von Drittmodellen (einschließlich spezifischer Anpassungen) ausreichend dokumentiert wird.

79. Modelleingaben oder -annahmen sollten unabhängig davon, ob sie aus internen Modellverfahren …

Modelleingaben oder -annahmen sollten unabhängig davon, ob sie aus internen Modellverfahren oder von Dritten stammen, in den Validierungsprozess einbezogen werden. Institute sollten die Wahl der Modellspezifikationen als Bestandteil des Validierungsprozesses dokumentieren und erläutern.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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