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+56. Die Strategie für notleidende Risikopositionen sollte vollständig in den Risikomanagementrahmen … |
56. Die Strategie für notleidende Risikopositionen sollte vollständig in den Risikomanagementrahmen …Die Strategie für notleidende Risikopositionen sollte vollständig in den Risikomanagementrahmen eingebunden sein. Den folgenden Aspekten sollte dabei besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden:
13 Im Sinne der Definition nach Artikel 108 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, (ABl. L 176, 27.6.2013, S. 338). 14 Wie im Dokument „Principles for an effective risk appetite framework“ (Grundsätze für eine wirksame Steuerung der Risikobereitschaft) des Finanzstabilitätsrates beschrieben. 15 Wie gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173, 12.6.2014, S. 190) erforderlich. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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