+56. Die Strategie für notleidende Risikopositionen sollte vollständig in den Risikomanagementrahmen …

56. Die Strategie für notleidende Risikopositionen sollte vollständig in den Risikomanagementrahmen …

Die Strategie für notleidende Risikopositionen sollte vollständig in den Risikomanagementrahmen eingebunden sein. Den folgenden Aspekten sollte dabei besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden:

  • a) ICAAP:13 Sämtliche relevanten Komponenten der Strategie für notleidende Risikopositionen sollten vollständig mit dem ICAAP abgestimmt und in diesen integriert werden. Die Kreditinstitute sollten eine quantitative und eine qualitative Beurteilung der NPE-Entwicklungen unter normalen sowie unter Stressbedingungen vornehmen und dabei auch die Auswirkungen auf die Kapitalplanung berücksichtigen.
  • b) Rahmen für die Risikobereitschaft (RAF):14 Der Rahmen für die Risikobereitschaft und die Strategien für notleidende Risikopositionen sind eng miteinander verknüpft. In diesem Zusammenhang sollten vom Leitungsorgan genehmigte, klar definierte RAF-Kennzahlen und -Grenzwerte festgelegt werden, die in Einklang mit den wichtigsten Elementen und Zielvorgaben der Strategie für notleidende Risikopositionen stehen.
  • c) Sanierungsplan:15 Sind NPE-bezogene Indikatorwerte und Maßnahmen Teil des Sanierungsplans, so sollten die Kreditinstitute sicherstellen, dass diese in Einklang mit den Zielvorgaben der NPE-Strategie und dem Implementierungsplan stehen.

13 Im Sinne der Definition nach Artikel 108 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, (ABl. L 176, 27.6.2013, S. 338).

14 Wie im Dokument „Principles for an effective risk appetite framework“ (Grundsätze für eine wirksame Steuerung der Risikobereitschaft) des Finanzstabilitätsrates beschrieben.

15 Wie gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173, 12.6.2014, S. 190) erforderlich.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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