+85. Eine angemessene technische Infrastruktur sollte den NPE WUs Folgendes ermöglichen: a) Zugang …
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85. Eine angemessene technische Infrastruktur sollte den NPE WUs Folgendes ermöglichen: a) Zugang …
Eine angemessene technische Infrastruktur sollte den NPE WUs Folgendes ermöglichen: - a) Zugang zu allen relevanten Daten und Dokumenten, darunter:
- i. aktuelle Informationen zu notleidenden Risikopositionen und jungen Zahlungsrückständen von Kreditnehmern, einschließlich automatisierter Benachrichtigungen,
- ii. Informationen zu Risikopositionen, Sicherheiten und Garantien in Zusammenhang mit dem Kreditnehmer oder verbundenen Kunden,
- iii. Überwachungsinstrumente mit IT-Funktionen zur Nachverfolgung der Entwicklung und Wirksamkeit von Stundungsmaßnahmen,
- iv. Stand von Abwicklungsaktivitäten und Interaktion mit Kreditnehmern sowie Details zu vereinbarten Stundungsmaßnahmen usw.,
- v. Rettungserwerbe, sofern relevant,
- vi. nachverfolgter Cashflow aus dem Kredit und den Sicherheiten,
- vii. Quellen zugrunde liegender Informationen und vollständige zugrunde liegende Dokumentation,
- viii. Zugang zu zentralen Kreditregistern, Grundbüchern und anderen relevanten externen Datenquellen, sofern relevant;
- b) Effiziente Bearbeitung und Überwachung von NPE-Abwicklungsmaßnahmen, darunter:
- i. automatisierte Workflows über den gesamten NPE-Lebenszyklus hinweg,
- ii. ein automatisierter Überwachungsprozess für den Kreditstatus, der eine korrekte Kennzeichnung von notleidenden und gestundeten Risikopositionen sicherstellt,
- iii. integrierte Warnsignale,
- iv. automatisiertes quantitatives Berichts-/Meldewesen über den Lebenszyklus der NPE-Abwicklung hinweg als Grundlage für die Analysen, die dem NPE-WU-Management, dem Leitungsorgan und anderen zuständigen Führungskräften sowie der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen sind,
- v. Wirksamkeitsanalysen der Abwicklungsaktivitäten durch NPE-WU, nachgeordnete Teams und Experten (z. B. Gesundungs-/Erfolgsquote, Informationen zu Verlängerungen, Wirksamkeit angebotener Restrukturierungsoptionen, Zahlungseingangsrate, Analyse der Gesundungsquote nach Zeitbändern, Anteil gehaltener Zusagen gegenüber dem Call-Center usw.),
- vi. Überwachung der Entwicklung von Portfolios, Teilportfolios, Kreditnehmergruppen und einzelnen Kreditnehmern;
- c) Definition, Analyse und Bewertung von notleidenden Risikopositionen und zugehörigen Kreditnehmern:
- i. Erfassung von notleidenden Risikopositionen und Bemessung von Wertminderungen,
- ii. Durchführung von geeigneten Analysen für NPE-Portfolios und Speicherung der Ergebnisse zu jedem Kreditnehmer,
- iii. Unterstützung der Beurteilung von personenbezogenen Daten, der Finanzlage und der Rückzahlungsfähigkeit, zumindest für nicht komplexe Kreditnehmer,
- iv. Berechnungen (i) des Nettobarwerts und (ii) zu den Auswirkungen jeder Restrukturierungsoption und/oder jedes wahrscheinlichen Restrukturierungsplans gemäß den für jeden Kreditnehmer maßgeblichen Rechtsvorschriften (z. B. Zwangsvollstreckungsrecht, Insolvenzrecht) auf die Eigenkapitalposition des Kreditinstituts.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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