+85. Eine angemessene technische Infrastruktur sollte den NPE WUs Folgendes ermöglichen: a) Zugang …

85. Eine angemessene technische Infrastruktur sollte den NPE WUs Folgendes ermöglichen: a) Zugang …

Eine angemessene technische Infrastruktur sollte den NPE WUs Folgendes ermöglichen:

  • a) Zugang zu allen relevanten Daten und Dokumenten, darunter:
  • i. aktuelle Informationen zu notleidenden Risikopositionen und jungen Zahlungsrückständen von Kreditnehmern, einschließlich automatisierter Benachrichtigungen,
  • ii. Informationen zu Risikopositionen, Sicherheiten und Garantien in Zusammenhang mit dem Kreditnehmer oder verbundenen Kunden,
  • iii. Überwachungsinstrumente mit IT-Funktionen zur Nachverfolgung der Entwicklung und Wirksamkeit von Stundungsmaßnahmen,
  • iv. Stand von Abwicklungsaktivitäten und Interaktion mit Kreditnehmern sowie Details zu vereinbarten Stundungsmaßnahmen usw.,
  • v. Rettungserwerbe, sofern relevant,
  • vi. nachverfolgter Cashflow aus dem Kredit und den Sicherheiten,
  • vii. Quellen zugrunde liegender Informationen und vollständige zugrunde liegende Dokumentation,
  • viii. Zugang zu zentralen Kreditregistern, Grundbüchern und anderen relevanten externen Datenquellen, sofern relevant;
  • b) Effiziente Bearbeitung und Überwachung von NPE-Abwicklungsmaßnahmen, darunter:
  • i. automatisierte Workflows über den gesamten NPE-Lebenszyklus hinweg,
  • ii. ein automatisierter Überwachungsprozess für den Kreditstatus, der eine korrekte Kennzeichnung von notleidenden und gestundeten Risikopositionen sicherstellt,
  • iii. integrierte Warnsignale,
  • iv. automatisiertes quantitatives Berichts-/Meldewesen über den Lebenszyklus der NPE-Abwicklung hinweg als Grundlage für die Analysen, die dem NPE-WU-Management, dem Leitungsorgan und anderen zuständigen Führungskräften sowie der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen sind,
  • v. Wirksamkeitsanalysen der Abwicklungsaktivitäten durch NPE-WU, nachgeordnete Teams und Experten (z. B. Gesundungs-/Erfolgsquote, Informationen zu Verlängerungen, Wirksamkeit angebotener Restrukturierungsoptionen, Zahlungseingangsrate, Analyse der Gesundungsquote nach Zeitbändern, Anteil gehaltener Zusagen gegenüber dem Call-Center usw.),
  • vi. Überwachung der Entwicklung von Portfolios, Teilportfolios, Kreditnehmergruppen und einzelnen Kreditnehmern;
  • c) Definition, Analyse und Bewertung von notleidenden Risikopositionen und zugehörigen Kreditnehmern:
  • i. Erfassung von notleidenden Risikopositionen und Bemessung von Wertminderungen,
  • ii. Durchführung von geeigneten Analysen für NPE-Portfolios und Speicherung der Ergebnisse zu jedem Kreditnehmer,
  • iii. Unterstützung der Beurteilung von personenbezogenen Daten, der Finanzlage und der Rückzahlungsfähigkeit, zumindest für nicht komplexe Kreditnehmer,
  • iv. Berechnungen (i) des Nettobarwerts und (ii) zu den Auswirkungen jeder Restrukturierungsoption und/oder jedes wahrscheinlichen Restrukturierungsplans gemäß den für jeden Kreditnehmer maßgeblichen Rechtsvorschriften (z. B. Zwangsvollstreckungsrecht, Insolvenzrecht) auf die Eigenkapitalposition des Kreditinstituts.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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