+5.2.5 Technische Ressourcen
---+84. Hinsichtlich einer angemessenen technischen Infrastruktur sollten die Kreditinstitute …
---+85. Eine angemessene technische Infrastruktur sollte den NPE WUs Folgendes ermöglichen: a) Zugang …
---+86. Die Angemessenheit der technischen Infrastruktur, einschließlich der Datenqualität, sollte …

5.2.5 Technische Ressourcen

5.2.5 Technische Ressourcen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
84. Hinsichtlich einer angemessenen technischen Infrastruktur sollten die Kreditinstitute …

Hinsichtlich einer angemessenen technischen Infrastruktur sollten die Kreditinstitute sicherstellen, dass alle NPE-bezogenen Daten zentral in robusten und sicheren IT-Systemen gespeichert werden und dass sie während des NPE-Abwicklungsprozesses vollständig und auf dem neuesten Stand sind.

85. Eine angemessene technische Infrastruktur sollte den NPE WUs Folgendes ermöglichen: a) Zugang …

Eine angemessene technische Infrastruktur sollte den NPE WUs Folgendes ermöglichen:

  • a) Zugang zu allen relevanten Daten und Dokumenten, darunter:
  • i. aktuelle Informationen zu notleidenden Risikopositionen und jungen Zahlungsrückständen von Kreditnehmern, einschließlich automatisierter Benachrichtigungen,
  • ii. Informationen zu Risikopositionen, Sicherheiten und Garantien in Zusammenhang mit dem Kreditnehmer oder verbundenen Kunden,
  • iii. Überwachungsinstrumente mit IT-Funktionen zur Nachverfolgung der Entwicklung und Wirksamkeit von Stundungsmaßnahmen,
  • iv. Stand von Abwicklungsaktivitäten und Interaktion mit Kreditnehmern sowie Details zu vereinbarten Stundungsmaßnahmen usw.,
  • v. Rettungserwerbe, sofern relevant,
  • vi. nachverfolgter Cashflow aus dem Kredit und den Sicherheiten,
  • vii. Quellen zugrunde liegender Informationen und vollständige zugrunde liegende Dokumentation,
  • viii. Zugang zu zentralen Kreditregistern, Grundbüchern und anderen relevanten externen Datenquellen, sofern relevant;
  • b) Effiziente Bearbeitung und Überwachung von NPE-Abwicklungsmaßnahmen, darunter:
  • i. automatisierte Workflows über den gesamten NPE-Lebenszyklus hinweg,
  • ii. ein automatisierter Überwachungsprozess für den Kreditstatus, der eine korrekte Kennzeichnung von notleidenden und gestundeten Risikopositionen sicherstellt,
  • iii. integrierte Warnsignale,
  • iv. automatisiertes quantitatives Berichts-/Meldewesen über den Lebenszyklus der NPE-Abwicklung hinweg als Grundlage für die Analysen, die dem NPE-WU-Management, dem Leitungsorgan und anderen zuständigen Führungskräften sowie der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen sind,
  • v. Wirksamkeitsanalysen der Abwicklungsaktivitäten durch NPE-WU, nachgeordnete Teams und Experten (z. B. Gesundungs-/Erfolgsquote, Informationen zu Verlängerungen, Wirksamkeit angebotener Restrukturierungsoptionen, Zahlungseingangsrate, Analyse der Gesundungsquote nach Zeitbändern, Anteil gehaltener Zusagen gegenüber dem Call-Center usw.),
  • vi. Überwachung der Entwicklung von Portfolios, Teilportfolios, Kreditnehmergruppen und einzelnen Kreditnehmern;
  • c) Definition, Analyse und Bewertung von notleidenden Risikopositionen und zugehörigen Kreditnehmern:
  • i. Erfassung von notleidenden Risikopositionen und Bemessung von Wertminderungen,
  • ii. Durchführung von geeigneten Analysen für NPE-Portfolios und Speicherung der Ergebnisse zu jedem Kreditnehmer,
  • iii. Unterstützung der Beurteilung von personenbezogenen Daten, der Finanzlage und der Rückzahlungsfähigkeit, zumindest für nicht komplexe Kreditnehmer,
  • iv. Berechnungen (i) des Nettobarwerts und (ii) zu den Auswirkungen jeder Restrukturierungsoption und/oder jedes wahrscheinlichen Restrukturierungsplans gemäß den für jeden Kreditnehmer maßgeblichen Rechtsvorschriften (z. B. Zwangsvollstreckungsrecht, Insolvenzrecht) auf die Eigenkapitalposition des Kreditinstituts.
86. Die Angemessenheit der technischen Infrastruktur, einschließlich der Datenqualität, sollte …

Die Angemessenheit der technischen Infrastruktur, einschließlich der Datenqualität, sollte regelmäßig durch eine unabhängige interne Revisionsfunktion oder externe Prüfer bewertet werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/