+Leitlinie 6: Gestaltung und Tests zur Zufriedenheit der Zahlungsdienstleister

Leitlinie 6: Gestaltung und Tests zur Zufriedenheit der Zahlungsdienstleister

6.1 Um die Einhaltung der Anforderung nach Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/389 betreffend die Gestaltung der dedizierten Schnittstelle nachzuweisen, legt der kontoführende Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde Folgendes vor:

  • a. Nachweise dafür, dass die dedizierte Schnittstelle die rechtlichen Zugriffs- und Datenanforderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Verordnung (EU) 2018/389 erfüllt, darunter:
  • i. eine Beschreibung der funktionalen und technischen Spezifikationen, die der kontoführende Zahlungsdienstleister implementiert hat; und
  • ii. eine Zusammenfassung dazu, wie die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Verordnung (EU) 2018/389 durch die Implementierung dieser Spezifikationen erfüllt werden;
  • b. Angaben dazu, ob und wenn ja, wie der kontoführende Zahlungsdienstleister die Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister und Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente einbezogen hat.

6.2 Im Sinne dieser Leitlinien bezeichnet eine „Marktinitiative“ eine Gruppe maßgeblicher Akteure, die funktionale und technische Spezifikationen für dedizierte Schnittstellen entwickelt und im Zuge dessen Anregungen von Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern und Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente erhalten haben.

6.3 Wenn der kontoführende Zahlungsdienstleister einen von einer Marktinitiative entwickelten Standard umsetzt, gilt:

  • a. die in Leitlinie 6.1 Buchstabe a Punkt i genannten Informationen können Informationen dazu beinhalten, welchen Standard einer Marktinitiative der kontoführende Zahlungsdienstleister implementiert, ob dieser bei irgendwelchen spezifischen Aspekten von diesem Standard abgewichen ist und wenn ja, worin die Abweichung bestand, und wie die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Verordnung (EU) 2018/389 erfüllt werden;
  • b. die in Leitlinie 6.1 Buchstabe a Punkt ii genannten Informationen können, sofern verfügbar, die Ergebnisse der von der Marktinitiative entwickelten Konformitätstests beinhalten, die belegen, dass die Schnittstelle den betreffenden Standard der Marktinitiative einhält.

6.4 Im Sinne der Anforderung nach Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/389 bezüglich Tests der dedizierten Schnittstelle stellt der kontoführende Zahlungsdienstleister zugelassenen Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern und Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente oder Zahlungsdienstleistern, die ihre entsprechende Zulassung bei den zuständigen Behörden beantragt haben, die technische Spezifikation der dedizierten Schnittstelle gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/389 zur Verfügung. KOMMUNIKATION)

Dies beinhaltet die Veröffentlichung mindestens einer Zusammenfassung der Spezifikation der dedizierten Schnittstelle auf der Website des kontoführenden Zahlungsdienstleisters gemäß Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/389.

6.5 Die Testumgebung gestattet es kontoführenden Zahlungsdienstleistern, zugelassenen Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern und Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente oder Zahlungsdienstleistern, die eine entsprechende Zulassung bei den zuständigen Behörden beantragt haben, die dedizierte Schnittstelle in einem sicheren, dedizierten Testumfeld ohne echte Daten von Zahlungsdienstnutzern auf folgende Aspekte zu testen:

  • a. eine stabile und sichere Verbindung;
  • b. ob kontoführende Zahlungsdienstleister und zugelassene Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister und Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente die relevanten Zertifikate gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/389 austauschen können;
  • c. ob Fehlermeldungen gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/389 gesendet und empfangen werden können;
  • d. ob Zahlungsauslösedienstleister Zahlungsauslöseaufträge senden bzw. kontoführende Zahlungsdienstleister solche Aufträge empfangen können und ob kontoführende Zahlungsdienstleister die nach Artikel 66 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/2366 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/389 geforderten Informationen bereitstellen können;
  • e. ob Kontoinformationsdienstleister Anfragen für den Zugang zu Zahlungskontodaten senden bzw. kontoführende Zahlungsdienstleister solche Anfragen empfangen können und ob kontoführende Zahlungsdienstleister die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/389 geforderten Informationen bereitstellen können;
  • f. ob Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente und Zahlungsauslösedienstleister Anfragen senden bzw. kontoführende Zahlungsdienstleister solche Anfragen von Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente und Zahlungsauslösedienstleistern empfangen können und ob kontoführende Zahlungsdienstleister den Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente und Zahlungsauslösedienstleistern die Bestätigung in Form eines einfachen „Ja“ oder „Nein“ gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/389 übermitteln können; und
  • g. ob sich Kontoinformations- und Zahlungsauslösedienstleister auf alle Authentifizierungsverfahren stützen können, die den Zahlungsdienstnutzern vom kontoführenden Zahlungsdienstleister bereitgestellt werden.

6.6 Der kontoführende Zahlungsdienstleister stellt der zuständigen Behörde eine Zusammenfassung der Ergebnisse der in Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/389 genannten Tests zur Verfügung, und zwar für jeden der gemäß Leitlinie 6.5 Buchstaben a bis g zu testenden Aspekte, einschließlich Angaben zur Anzahl der Zahlungsauslösedienstleister, KOMMUNIKATION)

Kontoinformationsdienstleister und Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente, die die Testumgebung genutzt haben, zu den Rückmeldungen seitens dieser Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister und Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente an den kontoführenden Zahlungsdienstleister, zu den ermittelten Problemen und dazu, wie auf diese Probleme reagiert wurde.

6.7 Um zu beurteilen, ob der kontoführende Zahlungsdienstleister die Anforderungen von Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/389 erfüllt, kann die zuständige Behörde auch Probleme berücksichtigen, die ihr von Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern und Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente in Verbindung mit Leitlinie 6.5 gemeldet wurden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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