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+Leitlinie 6: Gestaltung und Tests zur Zufriedenheit der Zahlungsdienstleister |
Leitlinie 6: Gestaltung und Tests zur Zufriedenheit der Zahlungsdienstleister6.1 Um die Einhaltung der Anforderung nach Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/389 betreffend die Gestaltung der dedizierten Schnittstelle nachzuweisen, legt der kontoführende Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde Folgendes vor:
6.2 Im Sinne dieser Leitlinien bezeichnet eine „Marktinitiative“ eine Gruppe maßgeblicher Akteure, die funktionale und technische Spezifikationen für dedizierte Schnittstellen entwickelt und im Zuge dessen Anregungen von Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern und Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente erhalten haben. 6.3 Wenn der kontoführende Zahlungsdienstleister einen von einer Marktinitiative entwickelten Standard umsetzt, gilt:
6.4 Im Sinne der Anforderung nach Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/389 bezüglich Tests der dedizierten Schnittstelle stellt der kontoführende Zahlungsdienstleister zugelassenen Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern und Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente oder Zahlungsdienstleistern, die ihre entsprechende Zulassung bei den zuständigen Behörden beantragt haben, die technische Spezifikation der dedizierten Schnittstelle gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/389 zur Verfügung. KOMMUNIKATION) Dies beinhaltet die Veröffentlichung mindestens einer Zusammenfassung der Spezifikation der dedizierten Schnittstelle auf der Website des kontoführenden Zahlungsdienstleisters gemäß Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/389. 6.5 Die Testumgebung gestattet es kontoführenden Zahlungsdienstleistern, zugelassenen Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern und Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente oder Zahlungsdienstleistern, die eine entsprechende Zulassung bei den zuständigen Behörden beantragt haben, die dedizierte Schnittstelle in einem sicheren, dedizierten Testumfeld ohne echte Daten von Zahlungsdienstnutzern auf folgende Aspekte zu testen:
6.6 Der kontoführende Zahlungsdienstleister stellt der zuständigen Behörde eine Zusammenfassung der Ergebnisse der in Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/389 genannten Tests zur Verfügung, und zwar für jeden der gemäß Leitlinie 6.5 Buchstaben a bis g zu testenden Aspekte, einschließlich Angaben zur Anzahl der Zahlungsauslösedienstleister, KOMMUNIKATION) Kontoinformationsdienstleister und Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente, die die Testumgebung genutzt haben, zu den Rückmeldungen seitens dieser Zahlungsauslösedienstleister, Kontoinformationsdienstleister und Aussteller kartengebundener Zahlungsinstrumente an den kontoführenden Zahlungsdienstleister, zu den ermittelten Problemen und dazu, wie auf diese Probleme reagiert wurde. 6.7 Um zu beurteilen, ob der kontoführende Zahlungsdienstleister die Anforderungen von Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/389 erfüllt, kann die zuständige Behörde auch Probleme berücksichtigen, die ihr von Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern und Ausstellern kartengebundener Zahlungsinstrumente in Verbindung mit Leitlinie 6.5 gemeldet wurden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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