+23. Institute sollten die Einholung des Rechtsgutachtens oder der Rechtsgutachten gemäß Absatz 20 …

23. Institute sollten die Einholung des Rechtsgutachtens oder der Rechtsgutachten gemäß Absatz 20 …

Institute sollten die Einholung des Rechtsgutachtens oder der Rechtsgutachten gemäß Absatz 20 sicherstellen, in dem bzw. in denen bestätigt wird, dass die Sicherungsvereinbarung, unter der einem Institut eine sonstige Sachsicherheit gestellt wird, mindestens in den folgenden Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar ist:

  • (a) der Rechtsraum, dessen Recht für die Sicherungsvereinbarung gilt;
  • (b) sofern ein öffentliches Register für die Art der Sicherheit besteht, der Rechtsraum, in dem die Sicherheit registriert ist; anderenfalls der Rechtsraum, in dem der Eigentümer der Sicherheit seinen eingetragenen Geschäftssitz oder seinen Wohnsitz hat, sofern der Eigentümer der Sicherheit eine natürliche Person ist;
  • (c) sofern für eine bestimmte Sicherheit für relevant befunden, die Rechtsräume, in denen das Institut und der Schuldner ihren Sitz haben; wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, in jedem Fall der Rechtsraum ihres Wohnsitzes;
  • (d) der Rechtsraum, in dem es am wahrscheinlichsten ist, dass die Verwertung der Sicherheit durchgeführt werden würde, sollte dies erforderlich sein;
  • (e) jeder andere Rechtsraum, sofern dieser für eine bestimmte Sicherheit für relevant befunden wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/