+46. Für die Zwecke des Absatzes 45 und zur Anerkennung der Wirkung mehrfacher …
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46. Für die Zwecke des Absatzes 45 und zur Anerkennung der Wirkung mehrfacher …
Für die Zwecke des Absatzes 45 und zur Anerkennung der Wirkung mehrfacher Kreditrisikominderungstechniken gemäß den in Absatz 31 dargelegten Ansätzen sollten sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sein: - (a) Institute sollten über klare Richtlinien für die Zuweisung, Reihung und Anerkennung von Besicherungen mit Sicherheitsleistung und Absicherungen ohne Sicherheitsleistung verfügen, die mit dem internen Prozess der Einbringung und Sicherheitenverwertung in Einklang stehen.
- (b) Institute sollten die Wirkung derselben Kreditrisikominderung nicht doppelt anerkennen; beispielsweise sollte bei der Aufteilung der Besicherung mit Sicherheitsleistung zwischen dem Teil der Risikoposition, der von der Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgedeckt ist, und dem Teil der Risikoposition, der nicht von der Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgedeckt ist, keine doppelte Anerkennung der Besicherung mit Sicherheitsleistung zulässig sein.
- (c) Institute sollten die Ansätze einheitlich anwenden; deshalb gilt:
- (i) Eine Aufteilung des Teils der Risikoposition, der von einer gegebenen Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgedeckt ist, in zwei Teile und die Anwendung des Risikoparametersubstitutionsansatzes oder des Risikogewichtssubstitutionsansatzes auf einen Teil und die Anwendung des Modellierungsansatzes auf den anderen Teil sollten nicht zulässig sein.
- (ii) In Fällen einer mehrfachen Absicherung ohne Sicherheitsleistung, die mindestens teilweise denselben Teil der Risikoposition abdeckt, sollten Institute geeignete Kriterien für die Auswahl festlegen, welche Absicherung ohne Sicherheitsleistung für die Zwecke der Substitution der Risikoparameter zu verwenden ist. Solche Kriterien sollten in den von Instituten für die Anpassung der PD- und LGD-Schätzungen gemäß Absatz 38 festgelegten internen Richtlinien beschrieben werden. Unbeschadet Unterpunkt i) dürfen Institute den Teil der Risikoposition, der von einer gegebenen Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgedeckt ist, in zwei Teile aufteilen und auf einen Teil den Risikoparametersubstitutionsansatz anwenden, während sie die Wirkung des übrigen Teils der gegebenen Absicherung ohne Sicherheitsleistung bei der Anwendung des Risikoparametersubstitutionsansatzes auf die übrigen vorhandenen Absicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen; insbesondere kann die Wirkung der Risikominderung auf den übrigen Teil der gegebenen Absicherung ohne Sicherheitsleistung bei der LGD der vergleichbaren direkten Risikopositionen gemäß Absatz 47 berücksichtigt werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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