+2.4 Einrichtung eines Vergütungsausschusses
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2.4 Einrichtung eines Vergütungsausschusses
52.Gemäß Artikel 109 und Artikel 95 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU müssen alle Institute, die unter Berücksichtigung der Einzelebene, der Ebene der Muttergesellschaft oder der Gruppenebene von erheblicher Bedeutung sind, einen Vergütungsausschuss einrichten. Tochterunternehmen, die nach speziellen sektorspezifischen Rechtsvorschriften reguliert werden (z. B. Wertpapierfirmen, AIFM oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften), sollten die in den speziellen für sie geltenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegten Regelungen einhalten, um zu ermitteln, ob sie einen Vergütungsausschuss einzurichten haben. Das konsolidierende Institut sollte sicherstellen, dass ein Vergütungsausschuss eingerichtet wird, wenn dies rechtlich erforderlich ist. 53.Wenn ein Vergütungsausschuss in einem Institut eingerichtet wird, das nicht von erheblicher Bedeutung ist, sollte das Institut die Regelungen dieser Leitlinien betreffend den Vergütungsausschuss erfüllen, es kann jedoch die Aufgaben des Vergütungsausschusses mit anderen Aufgaben kombinieren, sofern dies nicht zu Interessenkonflikten führt. 54.Wenn kein Vergütungsausschuss eingerichtet wird, sind die Regelungen dieser Leitlinien betreffend den Vergütungsausschuss so zu lesen, als würden sie für die Aufsichtsfunktion gelten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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