+13.1 Uneingeschränkt flexible Politik in Bezug auf variable Vergütung

13.1 Uneingeschränkt flexible Politik in Bezug auf variable Vergütung

202.Die Institute müssen nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2013/36/EU über eine uneingeschränkt flexible Politik bezüglich der variablen Komponente der Vergütung für identifizierte Mitarbeiter verfügen. Der Betrag der gewährten variablen Vergütung sollte angemessen an Änderungen der Leistung des Mitarbeiters, des Geschäftsbereichs und des Instituts angepasst werden. Das Institut sollte festlegen, wie die variable Vergütung an Leistungsänderungen und das Leistungsniveau angepasst wird. Dies sollte Leistungsniveaus umfassen, bei denen die variable Vergütung auf null gesenkt wird. Unethisches Verhalten oder Rechtsverstöße sollten zu einer erheblichen Verringerung der variablen Vergütung des Mitarbeiters führen.

203.Die geschlechtsneutrale feste Vergütung von identifizierten Mitarbeitern sollte ihre Berufserfahrung und organisatorische Verantwortung unter Berücksichtigung des Bildungsniveaus, der Betriebszugehörigkeit, des Fachwissens und der Kompetenzen, der Beschränkungen (z. B. soziale, wirtschaftliche, kulturelle und sonstige maßgeblichen Faktoren) sowie der Arbeitserfahrung, des maßgeblichen Geschäftsfelds und des Vergütungsniveaus am geografischen Standort widerspiegeln.

204.Der Betrag der festen Vergütung muss ausreichend hoch sein, um sicherzustellen, dass eine Absenkung der variablen Vergütung auf null möglich wäre. Die Mitarbeiter sollten nicht von der Gewährung einer variablen Vergütung abhängig sein, da sonst Anreize für ein kurzfristig orientiertes Eingehen von übermäßigen Risiken geschaffen werden könnten, einschließlich unlauterer Verkaufspraktiken, wenn ohne das kurzfristige Eingehen von Risiken die Leistung des Instituts oder der Mitarbeiter die Gewährung einer variablen Vergütung ausschließen würde.

205.Die Auszahlung einer festen Vergütung in Instrumenten sollte gegebenenfalls nicht die Fähigkeit des Instituts, eine uneingeschränkt flexible Politik bezüglich der variablen Vergütung anzuwenden, beeinträchtigen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/