+135. Abweichend von Absatz 134 können die Bewertungen der individuellen und kollektiven Eignung in …
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135. Abweichend von Absatz 134 können die Bewertungen der individuellen und kollektiven Eignung in …
Abweichend von Absatz 134 können die Bewertungen der individuellen und kollektiven Eignung in den folgenden Fällen, für die das Institut eine ordnungsgemäße Begründung geliefert hat, nach Bestellung des Mitglieds durchgeführt werden: - a. Anteilseigner, Eigentümer oder Gesellschafter des Instituts nominieren und bestellen Mitglieder des Leitungsorgans auf der Hauptversammlung oder einer entsprechenden Versammlung, die nicht vom Institut oder dem Leitungsorgan vorgeschlagen wurden, z. B. Wahllistensystem;
- b. eine vollständige Eignungsbewertung vor der Bestellung eines Mitglieds würde die vernünftige Funktionsweise des Leitungsorgans, u. a. als Ergebnis der folgenden Situationen unterbrechen:
- i. Wenn sich die Notwendigkeit, Mitglieder zu ersetzen, plötzlich oder unerwartet ergibt, z. B. Tod eines Mitglieds; und
- ii. wenn ein Mitglied aus der Funktion abberufen wird, weil es nicht mehr geeignet ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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