+126. Die zuständigen Behörden sollten sich vergewissern, dass das antragstellende Kreditinstitut …
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126. Die zuständigen Behörden sollten sich vergewissern, dass das antragstellende Kreditinstitut …
Die zuständigen Behörden sollten sich vergewissern, dass das antragstellende Kreditinstitut über einen Kapitalumsetzungsplan verfügt, der sich auf den gemäß Abschnitt 8.2 ermittelten ausstehenden Kapitalbetrag bezieht, der zum Zeitpunkt der Zulassung gemäß den Absätzen 123 und 124 noch nicht eingezahlt wurde und der für die Deckung der Tätigkeiten des zweiten und dritten Jahres bestimmt ist. In einem solchen Kapitalumsetzungsplan sollten die Art der Finanzierungsquellen und der Zeitplan der Kapitalzuführungen angegeben werden, um ein potenzielles Verfehlen der Geschäftsziele und potenziell anfallende Verluste, die die Einhaltung der Mindestkapitalanforderungen durch das Kreditinstitut beeinträchtigen, zu vermeiden. Die Art der Finanzierungsquellen – wie private Finanzmittel der Anteilsinhaber, auf den Finanzmärkten ausgegebene oder auszugebende Finanzinstrumente sowie alle Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten Vereinbarungen und Verträge, die in Bezug auf Eigenmittel abgeschlossen wurden – sollte sorgfältig geprüft werden, um sicherzustellen, dass sie rechtmäßiger Herkunft sind und, entsprechend ihren Vertragsbedingungen, umgehend verfügbar sind. Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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