+53. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten mit der prudentiellen Aufsicht auf eigene Initiative …
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53. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten mit der prudentiellen Aufsicht auf eigene Initiative …
Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten mit der prudentiellen Aufsicht auf eigene Initiative Informationen teilen, die als relevant für die Beurteilung eines geplanten Erwerbs bzw. einer Erhöhung qualifizierter Beteiligungen angesehen werden, wenn ihnen neue Fakten in Bezug auf GW/TF von Instituten, den Anteilseignern bzw. den Mitgliedern ihrer Leitungsorgane und Inhabern von Schlüsselfunktionen bekannt werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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