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+Leitlinie 5: Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 durch beaufsichtigte Unternehmen |
Leitlinie 5: Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 durch beaufsichtigte Unternehmen5.1. Die zuständigen Behörden sollten berücksichtigen, dass Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 1 der PSD2 und E-Geld-Emittenten Dienstleistungen auf der Grundlage bestimmter Zahlungsinstrumente erbringen können, die nur begrenzt verwendbar sind, sofern die Anforderungen gemäß Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 und dieser Leitlinien erfüllt sind. 5.2. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass in den Fällen, in denen Zahlungsdienstleister oder E-Geld-Emittenten auch Dienstleistungen gemäß Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 erbringen, diese Unternehmen die regulierten Zahlungsdienste/E-Geld-Dienste von den nach Artikel 3 Buchstabe k der PSD2 ausgenommenen Diensten klar und leicht erkennbar unterscheiden, auch durch eine bestimmte visuelle Darstellung. 5.3. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten die Nutzer des betreffenden Zahlungsinstruments in einfacher und klarer Weise darüber informieren, dass die erbrachten Dienstleistungen nicht reguliert und beaufsichtigt werden und die Nutzer nicht in den Genuss des Schutzes für Zahlungsdienstnutzer gemäß der PSD2 kommen. EBA Public 5.4. Gelangt die zuständige Behörde während der Bewertung der Anzeige gemäß Artikel 37 Absatz 2 der PSD2 zu der Auffassung, dass
sollte die zuständige Behörde entsprechende Aufsichtsmaßnahmen ergreifen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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