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1 bis 5 Die Zahl der Mitarbeiter sollte als ganze Zahl gemeldet werden. 4 Die Zahl in Zeile 4 sollte der Summe der Zeilen 1 bis 3 entsprechen. 4a, 4b, 4c Die Summe der Werte in den Zeilen 4a, 4b und 4c sollte mit der Zahl in Zeile 4 übereinstimmen. 5 Die Zahl in Zeile 5 sollte niedriger oder gleich der Zahl in Zeile 4 sein. 6 Der Gesamtbetrag der festen Vergütung sollte sich auf die Summe der Zeilen 7 bis 11 belaufen. 12 Der Gesamtbetrag der variablen Vergütung sollte sich in Anhang I auf die Summe der Zeilen 13, 15, 17, 19, 21 und in Anhang II auf die Summe der Zeilen 13, 15, 17, 19, 20a, 20c, 21 belaufen. 12 Der Gesamtbetrag der variablen Vergütung sollte nicht niedriger als die Summe der Zeilen 24, 26, 28 und 29 sein. 12 Die Summe der zurückbehaltenen Vergütung in den Zeilen 14, 16, 18, 20, 22 in Anhang I und in den Zeilen 14, 16, 18, 20, 20b, 20d, 22 in Anhang II sollte nicht höher als der Wert in Zeile 12 sein. - - Richtigkeit der ausgewählten Vergütungsstufe: Für jeden Geschäftsbereich sollte die Summe der festen Vergütung (Zeile 6) und der variablen Vergütung (Zeile 12) dividiert durch die Zahl der Personen mit hohem Einkommen (Zeile 4) einen Wert ergeben, der innerhalb der ausgewählten Vergütungsstufe liegt.
- - Verhältnis der zurückbehaltenen Vergütung: Die Summe der zurückbehaltenen Vergütung in den Zeilen 14, 16, 18, 20, 22 in Anhang I und der Zeilen 14, 16, 18, 20, 20 b, 20 d, 22 in Anhang II sollte nach Abzug der Werte in den Zeilen 24, 26, 31 und 32 von Zeile 12 höher oder gleich dem 0,4-Fachen dieses Werts sein. EBA Public
Die Institute und Wertpapierfirmen sollten berücksichtigen, dass diese vereinfachte Validierungsregel nur für Benchmarking-Zwecke heranzuziehen ist und sie nicht für eine Validierung der Erfüllung der Vergütungsanforderungen hinsichtlich der garantierten variablen Vergütung und Abfindungen dient, d. h., zwar werden die ganzen Beträge in Abzug gebracht, doch unterliegen einzelne Teile der Beträge möglicherweise der Anforderung zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen. Diese Validierungsregel gilt nicht für Institute und Wertpapierfirmen, in denen für alle Personen mit hohem Einkommen die Ausnahmeregelung für die Anforderung zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 Anwendung findet. - - Auszahlung in Instrumenten: Die Summe der Zeilen 15, 17 und 19 in Anhang I und der Zeilen 15, 17, 19, 20a und 20c in Anhang II sollte nach Abzug der Werte in den Zeilen 24, 26, 31 und 32 von Zeile 12 höher oder gleich dem 0,5-Fachen dieses Werts sein.
Die Institute und Wertpapierfirmen sollten berücksichtigen, dass diese vereinfachte Validierungsregel nur für Benchmarking-Zwecke heranzuziehen ist und sie nicht für eine Validierung der Erfüllung der Vergütungsanforderungen hinsichtlich der garantierten variablen Vergütung und Abfindungen dient, d. h., zwar werden die ganzen Beträge in Abzug gebracht, doch unterliegen einzelne Teile der Beträge möglicherweise der Anforderung zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung in Instrumenten. Diese Validierungsregel gilt nicht für Institute und Wertpapierfirmen, in denen für alle Personen mit hohem Einkommen die Ausnahmeregelung für die Anforderung zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung in Instrumenten gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 Anwendung findet. Verhältnis zwischen variabler und fester Vergütung in Instituten: Für identifizierte Mitarbeiter in Instituten (Anhang I) sollte die variable Vergütung in Zeile 12 nach Abzug der Werte in den Zeilen 24a, 26a und 32 dividiert durch die feste Vergütung in Zeile 6 nach Abzug des Werts in Zeile 33 höchstens 100 % bzw. 200 % betragen. Diese Validierungsregel gilt nicht für den Geschäftsbereich „Alle Personen mit hohem Einkommen in Tochterunternehmen, die den Artikeln 25 und 34 der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen“. EBA Public Für Institute, In jeder Zeile in Anhang II sollte die Summe der Zahlen der jeweiligen Zahl in der die Spalte „Alle Personen mit hohem Einkommen in Wertpapierfirmen, die den konsolidierte Artikeln 25 und 34 der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen“ entsprechen. Daten übermitteln EBA Public
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