+318. Zur Bestimmung der Glaubwürdigkeit des Kapitalplans sollte die zuständige Behörde – soweit …

318. Zur Bestimmung der Glaubwürdigkeit des Kapitalplans sollte die zuständige Behörde – soweit …

Zur Bestimmung der Glaubwürdigkeit des Kapitalplans sollte die zuständige Behörde – soweit angemessen – Folgendes berücksichtigen:

  • a. ob der Kapitalplan den gesamten angenommenen Zeithorizont für die ungünstigen Bedingungen abdeckt;
  • b. ob der Kapitalplan eine Reihe an glaubwürdigen Minderungs- und Managementmaßnahmen enthält;
  • c. ob die Wertpapierfirma bereit und in der Lage ist, solche Maßnahmen zu ergreifen, um sich mit den Nichteinhaltungen der geltenden Kapitalanforderungen unter ungünstigen Bedingungen zu befassen;
  • d. ob diese Minderungs- und Managementmaßnahmen durch gesetzliche Bestimmungen oder Reputationserwägungen beschränkt werden;
  • e. die Wahrscheinlichkeit, dass die Minderungs- und Managementmaßnahmen es der Wertpapierfirma ermöglichen würden, ihre entsprechenden Kapitalanforderungen in einem angemessenen Zeitrahmen vollständig zu erfüllen, und
  • f. ob die vorgeschlagenen Maßnahmen weitestgehend den makroökonomischen Erwägungen sowie den bekannten zukünftigen regulatorischen Änderungen entsprechen, die eine Wertpapierfirma im Rahmen und im Zeitraum des angenommenen ungünstigen Szenarios betreffen;
  • g. gegebenenfalls die verfügbaren Sanierungsoptionen und deren Analyse gemäß dem Sanierungsplan der Wertpapierfirma.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/