+318. Zur Bestimmung der Glaubwürdigkeit des Kapitalplans sollte die zuständige Behörde – soweit …
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318. Zur Bestimmung der Glaubwürdigkeit des Kapitalplans sollte die zuständige Behörde – soweit …
Zur Bestimmung der Glaubwürdigkeit des Kapitalplans sollte die zuständige Behörde – soweit angemessen – Folgendes berücksichtigen: - a. ob der Kapitalplan den gesamten angenommenen Zeithorizont für die ungünstigen Bedingungen abdeckt;
- b. ob der Kapitalplan eine Reihe an glaubwürdigen Minderungs- und Managementmaßnahmen enthält;
- c. ob die Wertpapierfirma bereit und in der Lage ist, solche Maßnahmen zu ergreifen, um sich mit den Nichteinhaltungen der geltenden Kapitalanforderungen unter ungünstigen Bedingungen zu befassen;
- d. ob diese Minderungs- und Managementmaßnahmen durch gesetzliche Bestimmungen oder Reputationserwägungen beschränkt werden;
- e. die Wahrscheinlichkeit, dass die Minderungs- und Managementmaßnahmen es der Wertpapierfirma ermöglichen würden, ihre entsprechenden Kapitalanforderungen in einem angemessenen Zeitrahmen vollständig zu erfüllen, und
- f. ob die vorgeschlagenen Maßnahmen weitestgehend den makroökonomischen Erwägungen sowie den bekannten zukünftigen regulatorischen Änderungen entsprechen, die eine Wertpapierfirma im Rahmen und im Zeitraum des angenommenen ungünstigen Szenarios betreffen;
- g. gegebenenfalls die verfügbaren Sanierungsoptionen und deren Analyse gemäß dem Sanierungsplan der Wertpapierfirma.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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