+399. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
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399. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …
In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden - a. sicherstellen, dass die Risikostrategie der Wertpapierfirma deren Risikobereitschaft im Hinblick auf das Firmenrisiko – bestehend aus dem Risiko des täglichen Handelsstroms, dem Konzentrationsrisiko und dem Gegenparteiausfallrisiko – angemessen Rechnung trägt und mit der allgemeinen Risikobereitschaft in Einklang steht;
- b. verlangen, dass ein angemessener organisatorischer Rahmen mit (sowohl qualitativ als auch quantitativ) ausreichenden personellen und technischen Ressourcen geschaffen wird;
- c. von der Wertpapierfirma verlangen, das Leitungsorgan oder seine Ausschüsse aktiver in die Steuerung des Firmenrisikos einzubeziehen;
- d. von der Wertpapierfirma verlangen, bei der Genehmigung neuer Produkte und Systeme das inhärente Firmenrisiko zu berücksichtigen;
- e. von der Wertpapierfirma verlangen, die Ermittlung operationeller Risiken (in Bezug auf den täglichen Handelsstrom) und die Messsysteme zu verbessern und/oder
- f. die internen Schätzungen des K-Faktor-Betrags für das Firmenrisiko und die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung anpassen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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