+399. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

399. In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die …

In Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 können die zuständigen Behörden

  • a. sicherstellen, dass die Risikostrategie der Wertpapierfirma deren Risikobereitschaft im Hinblick auf das Firmenrisiko – bestehend aus dem Risiko des täglichen Handelsstroms, dem Konzentrationsrisiko und dem Gegenparteiausfallrisiko – angemessen Rechnung trägt und mit der allgemeinen Risikobereitschaft in Einklang steht;
  • b. verlangen, dass ein angemessener organisatorischer Rahmen mit (sowohl qualitativ als auch quantitativ) ausreichenden personellen und technischen Ressourcen geschaffen wird;
  • c. von der Wertpapierfirma verlangen, das Leitungsorgan oder seine Ausschüsse aktiver in die Steuerung des Firmenrisikos einzubeziehen;
  • d. von der Wertpapierfirma verlangen, bei der Genehmigung neuer Produkte und Systeme das inhärente Firmenrisiko zu berücksichtigen;
  • e. von der Wertpapierfirma verlangen, die Ermittlung operationeller Risiken (in Bezug auf den täglichen Handelsstrom) und die Messsysteme zu verbessern und/oder
  • f. die internen Schätzungen des K-Faktor-Betrags für das Firmenrisiko und die Berechnung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung anpassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/