+27. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten in ihren Strategien gemäß Abschnitt 4.1.1 Absatz 9 …
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27. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten in ihren Strategien gemäß Abschnitt 4.1.1 Absatz 9 …
Die Kredit- und Finanzinstitute sollten in ihren Strategien gemäß Abschnitt 4.1.1 Absatz 9 festlegen, welche Informationen sie benötigen, um eine Fernidentifizierung der Kunden im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und c der Richtlinie (EU) 2015/849 durchzuführen. Darüber hinaus sollten die Kredit- und Finanzinstitute festlegen, welche Informationen - a) vom Kunden manuell eingegeben werden;
- b) automatisch aus den vom Kunden bereitgestellten Dokumenten erfasst werden;
- c) anhand anderer interner oder externer Quellen erhoben werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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