+27. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten in ihren Strategien gemäß Abschnitt 4.1.1 Absatz 9 …

27. Die Kredit- und Finanzinstitute sollten in ihren Strategien gemäß Abschnitt 4.1.1 Absatz 9 …

Die Kredit- und Finanzinstitute sollten in ihren Strategien gemäß Abschnitt 4.1.1 Absatz 9 festlegen, welche Informationen sie benötigen, um eine Fernidentifizierung der Kunden im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und c der Richtlinie (EU) 2015/849 durchzuführen. Darüber hinaus sollten die Kredit- und Finanzinstitute festlegen, welche Informationen

  • a) vom Kunden manuell eingegeben werden;
  • b) automatisch aus den vom Kunden bereitgestellten Dokumenten erfasst werden;
  • c) anhand anderer interner oder externer Quellen erhoben werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/