+2. Leitlinien
---+1. Kreis der Institute und Wertpapierfirmen, die in den Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität einbezogen werden sollten
------+12. Die zuständigen Behörden sollten für eine repräsentative Stichprobe von Instituten und …
------+13. Die Stichprobe sollte Institute, die der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sowie …
------+14. Die EBA wird sich rechtzeitig vor jeder Datenerhebung an die zuständigen Behörden wenden und …
------+15. Die zuständigen Behörden sollten die Institute und Wertpapierfirmen, die Teil der Stichprobe …
---+2. Übermittlung von Daten zum Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität
------+16. Die Institute und Wertpapierfirmen sollten dafür Sorge tragen, dass sie in der Lage sind, der …
------+17. Institute und Wertpapierfirmen, die als Teil der Stichprobe ausgewählt wurden, sollten der …
------+18. Nach Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Plausibilität der Informationen sollten …
---+3. Anforderungen an die Meldungen für den Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität
------+19. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sollten die in diesen Leitlinien genannten Informationen …
------+20. Die von den Instituten und Wertpapierfirmen übermittelten Daten sollten folgende Angaben …
---+4. Allgemeine Spezifikationen für die Übermittlung der Daten zum Vergleich der Diversitätspraktiken
------+21. Der Stichtag für Daten über Maßnahmen zur Förderung der Diversität, einschließlich der …
------+22. Die Finanzdaten sollten anhand der Geschäftszahlen zum Jahresende in Euro übermittelt werden. …
------+23. In vielen Fällen ist die mögliche Spanne der einzugebenden Daten definiert. Liegt die korrekte …
---+5. Spezifizierung des Unternehmensführungssystems
------+24. Die Institute und Wertpapierfirmen sollten Angaben zu ihrem Unternehmensführungssystem machen. …
---+6. Spezifikationen für die Übermittlung von Daten über Mitglieder des Leitungsorgans
------+25. Werden Daten über den Geschäftsführer angefordert, so sollten in dieser Kategorie nur Daten zum …
------+26. Wenn Daten für geschäftsführende Direktoren bereitzustellen sind, sollten diese Informationen …
------+27. Werden Daten über den Vorsitzenden angefordert, so sollten in dieser Kategorie nur Daten zum …
------+28. Wenn Daten für nicht geschäftsführende Direktoren bereitzustellen sind, sollten diese …
------+29. Die Mitglieder des Leitungsorgans sollten dem Geschlecht zugeordnet werden, dem sie sich …
------+30. Wenn ein geschäftsführender Direktor die Position des Vorsitzenden eines eingliedrigen …
---+7. Spezifikationen für die Berechnung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles
------+31. Die zuständigen Behörden sollten von Instituten und Wertpapierfirmen auf Einzelbasis Daten zum …
------+32. Zur Berechnung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles sollten die Institute und …
------+33. Erhalten nicht geschäftsführende Direktoren oder Arbeitnehmervertreter nur für ihre Funktion …
------+34. Bei Arbeitnehmervertretern sollten nur die Beträge berücksichtigt werden, die ihnen für ihre …
------+35. Hat ein Mitglied des Leitungsorgans nur für einen Teil des Geschäftsjahres eine Vergütung …
------+36. Personen die am Ende des Geschäftsjahres kein Mitglied des Leitungsorgans mehr waren, sollten …
------+37. Die Institute und Wertpapierfirmen sollten bei der Berechnung des in Anhang XI zu meldenden …
------+38. Der Mittelwert sollte als Summe der Vergütung geteilt durch die Zahl der Direktoren in der …
------+39. Der gemäß Absatz 37 Buchstabe c zu berechnende Median ist die mittlere Zahl der Verteilung der …
------+40. Die Institute und Wertpapierfirmen sollten für jede der in Anhang XI aufgeführten Kategorien …
------+41. Wenn das geschlechtsspezifische Lohngefälle zwischen männlichen und weiblichen Mitgliedern oder …
------+42. Wenn die Vergütung für den jeweiligen Meldestichtag zum Zeitpunkt der Einreichung der Meldung …
---+8. Datenqualität
------+43. Vor der Übermittlung von Daten an ihre zuständigen Behörden sollten Institute und …
------+44. Die zuständigen Behörden sollten auf Aufforderung der EBA so schnell wie möglich berichtigte …
------+45. Im Rahmen der Datenqualitätsprüfungen sollten die zuständigen Behörden Folgendes überprüfen: a. …
------+46. Bei der Übermittlung der Daten zum Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität an die …

2. Leitlinien

2. Leitlinien

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
1. Kreis der Institute und Wertpapierfirmen, die in den Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität einbezogen werden sollten

1. Kreis der Institute und Wertpapierfirmen, die in den Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität einbezogen werden sollten

2. Übermittlung von Daten zum Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität

2. Übermittlung von Daten zum Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität

3. Anforderungen an die Meldungen für den Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität

3. Anforderungen an die Meldungen für den Vergleich der Maßnahmen zur Förderung der Diversität

4. Allgemeine Spezifikationen für die Übermittlung der Daten zum Vergleich der Diversitätspraktiken

4. Allgemeine Spezifikationen für die Übermittlung der Daten zum Vergleich der Diversitätspraktiken

5. Spezifizierung des Unternehmensführungssystems

5. Spezifizierung des Unternehmensführungssystems

6. Spezifikationen für die Übermittlung von Daten über Mitglieder des Leitungsorgans

6. Spezifikationen für die Übermittlung von Daten über Mitglieder des Leitungsorgans

7. Spezifikationen für die Berechnung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles

7. Spezifikationen für die Berechnung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles

8. Datenqualität

8. Datenqualität

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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