+17. Abweichend von Absatz 16 und unbeschadet des nationalen Rechts kann die Bewertung der …
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17. Abweichend von Absatz 16 und unbeschadet des nationalen Rechts kann die Bewertung der …
Abweichend von Absatz 16 und unbeschadet des nationalen Rechts kann die Bewertung der kollektiven Eignung in den folgenden Fällen nach der Bestellung des Mitglieds des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans durchgeführt werden, wobei der Kreditdienstleister eine ordnungsgemäße Begründung vorzulegen hat: - a. Anteilseigner, Eigentümer oder Gesellschafter des Kreditdienstleisters benennen und bestellen auf der Hauptversammlung oder einer entsprechenden Versammlung Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans, die nicht vom Kreditdienstleister oder vom Leitungs- oder Verwaltungsorgan vorgeschlagen wurden, und
- b. eine vollständige Bewertung vor der Bestellung eines Mitglieds oder der Änderung der Zusammensetzung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans würde die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Leitungs- oder Verwaltungsorgans beeinträchtigen, unter anderem in folgenden Situationen:
- i. wenn sich die Notwendigkeit, Mitglieder zu ersetzen, plötzlich oder unerwartet ergibt, z. B. aufgrund des Tods eines Mitglieds; und
- ii. wenn ein Mitglied abberufen werden muss, da es nicht mehr geeignet ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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