+17. Abweichend von Absatz 16 und unbeschadet des nationalen Rechts kann die Bewertung der …

17. Abweichend von Absatz 16 und unbeschadet des nationalen Rechts kann die Bewertung der …

Abweichend von Absatz 16 und unbeschadet des nationalen Rechts kann die Bewertung der kollektiven Eignung in den folgenden Fällen nach der Bestellung des Mitglieds des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans durchgeführt werden, wobei der Kreditdienstleister eine ordnungsgemäße Begründung vorzulegen hat:

  • a. Anteilseigner, Eigentümer oder Gesellschafter des Kreditdienstleisters benennen und bestellen auf der Hauptversammlung oder einer entsprechenden Versammlung Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans, die nicht vom Kreditdienstleister oder vom Leitungs- oder Verwaltungsorgan vorgeschlagen wurden, und
  • b. eine vollständige Bewertung vor der Bestellung eines Mitglieds oder der Änderung der Zusammensetzung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans würde die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Leitungs- oder Verwaltungsorgans beeinträchtigen, unter anderem in folgenden Situationen:
  • i. wenn sich die Notwendigkeit, Mitglieder zu ersetzen, plötzlich oder unerwartet ergibt, z. B. aufgrund des Tods eines Mitglieds; und
  • ii. wenn ein Mitglied abberufen werden muss, da es nicht mehr geeignet ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/