+17. In dem besonderen Fall, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einem …
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17. In dem besonderen Fall, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einem …
In dem besonderen Fall, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einem Kreditdienstleister die Zulassung zur Erbringung von Kreditdienstleistungen oder zur Entgegennahme und zum Halten von Mitteln von Kreditnehmern entzogen hat, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Informationen gemäß Absatz 9 Punkt (i) und sofern einschlägig Absatz 9 Punkt (j) dieser Leitlinien innerhalb der darauffolgenden zwei Arbeitstage aktualisieren.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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