+104. EBA/GL/2018/08 wird wie folgt geändert: a. Absatz 8 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt …
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104. EBA/GL/2018/08 wird wie folgt geändert: a. Absatz 8 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt …
EBA/GL/2018/08 wird wie folgt geändert: - a. Absatz 8 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt:
„Diese Leitlinien richten sich an die in Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 als zuständige Behörden benannt wurden, und an die in Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Finanzinstitute, die der Regulierung und Beaufsichtigung gemäß Verordnung (EU) 2017/2402 unterliegen, einschließlich Dritter, die die Erfüllung der STS-Kriterien auch gemäß Artikel 2 Absatz 5 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 überprüfen. Die gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannten zuständigen Behörden, die nicht als zuständige Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gelten, werden ermutigt, diese Leitlinien anzuwenden.“ - b. Absatz 29 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt: „Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind die unter den Buchstaben a bis c dieses Absatzes aufgeführten Umstände als Bestimmungen des Begriffs „beeinträchtige Bonität“ aufzufassen. Andere Umstände, die die Bonität beeinträchtigen können, jedoch unter den Buchstaben a bis c nicht aufgeführt sind, sollten als von dieser Anforderung ausgeschlossen angesehen werden.“
- c. Absatz 34 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt:
„Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 9 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht davon ausgegangen werden, dass Schuldner oder Garantiegeber mit beeinträchtigter Bonität von Risikopositionen „eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge gegenüber vergleichbaren, nicht verbrieften Risikopositionen von anderen Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die vom Originator gehalten werden, ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden“, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: - a. Die wichtigsten Faktoren für die erwartete Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen und der vergleichbaren Risikopositionen sind ähnlich.
- b. Infolge der unter dem Buchstaben a genannten Ähnlichkeit konnte aufgrund der bisherigen Wertentwicklung oder der anwendbaren Modelle von der begründeten Annahme ausgegangen werden, dass die Wertentwicklung während der Laufzeit der Transaktion oder, falls diese mehr als vier Jahre beträgt, während der nächsten vier Jahre nicht wesentlich schlechter ausfallen würde als die der vergleichbaren Risikopositionen.“
- d. Absatz 35 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt:
„Die im vorstehenden Absatz festgelegte Anforderung sollte als erfüllt angesehen werden, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist: - a. Die zugrunde liegenden Risikopositionen enthalten keine Positionen, die gemäß den maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen als zweifelhaft, wertgemindert oder ausgefallen oder in eine Kategorie mit ähnlicher Wirkung eingestuft wurden.
- b. Die zugrunde liegenden Risikopositionen enthalten keine Positionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern, deren Kreditqualität auf der Grundlage der Bonitätsbeurteilung oder anderer Bonitätsschwellenwerte erheblich schlechter als diejenige vergleichbarer Risikopositionen von Schuldnern oder Garantiegebern ist, die der Originator im Rahmen seiner üblichen Darlehensgeschäfte oder seiner Kreditrisikostrategie originiert.“
- e. Absatz 36 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt:
„Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte nicht davon ausgegangen werden, dass bei weiteren Vorschüssen und Inanspruchnahmen in Bezug auf eine Risikoposition oder eine Umschuldung derselben Risikoposition eines bestimmten Kreditnehmers erneut die Anforderung in Kraft tritt, dass der Schuldner im Zusammenhang mit dieser Risikoposition „mindestens eine Zahlung“ geleistet haben muss.“ - f. Nach Absatz 36 wird ein zusätzlicher Absatz 36 a eingefügt:
„Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte die beabsichtigte Übertragung einer anderen separaten Risikoposition gegenüber demselben Kreditnehmer eine neue Anforderung in Bezug auf „mindestens eine geleistete Zahlung“ für eine solche Risikoposition auslösen.“ - g. Absatz 37 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt:
„Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte sich die Anforderung, dass zum Zeitpunkt der Übertragung „mindestens eine Zahlung“ geleistet sein muss, auf eine Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlung oder jegliche andere Art von in der vertraglichen Vereinbarung über die Risikopositionen aufgeführten Zahlung beziehen.“ - h. Absatz 51 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt:
„Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezieht sich der Ausdruck „Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln“ auf Risikopositionen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllen: - a. Die wichtigsten Faktoren für die erwartete Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen sind ähnlich.
- b. Infolge der unter dem Buchstaben a genannten Ähnlichkeit konnte aufgrund der bisherigen Wertentwicklung oder der anwendbaren Modelle von der begründeten Annahme ausgegangen werden, dass die Wertentwicklung während der Laufzeit der Transaktion oder, falls diese mehr als vier Jahre beträgt, während der nächsten vier Jahre nicht wesentlich schlechter ausfallen würde als die der verbrieften Risikopositionen.“
- i. Absatz 57 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt:
„Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sämtliche der unten aufgeführten Zinssätze als angemessene Referenzwerte für an einen Referenzwert gebundene Zinszahlungen angesehen werden: - a. Interbankensätze wie LIBOR, EURIBOR und andere anerkannte Leitzinsen;
- b. andere etablierte Referenzzinssätze wie €STR, SONIA, SOFR und TONA;
- c. von den Währungsbehörden festgelegte Zinssätze, einschließlich der Leitzinsen und der Diskontsätze der Zentralbanken;
- d. sektorale Sätze, die die Finanzierungskosten des Kreditgebers widerspiegeln, einschließlich variabler Standardzinssätze und interner Zinssätze, die unmittelbar die Marktkosten der Finanzierung einer Bank oder einer Teilgruppe von Instituten widerspiegeln, sofern die den Anlegern vorgelegten Daten Rückschlüsse auf das Verhältnis der sektoralen Sätze zu anderen Marktzinssätzen zulassen.“
- j. Absatz 65 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt:
„Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 18 vierter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten Risikopositionen als ähnlich angesehen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - a. die Risikopositionen gehören zu einer der in Artikel 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii oder Buchstabe a Ziffern v bis vii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 genannten Vermögenswertkategorien;
- b. die Risikopositionen gehören zu der in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 genannten Vermögenswertkategorie und derselben in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung genannten Art von Schuldner;
- c. die Risikopositionen gehören zu der in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 genannten Vermögenswertkategorie und weisen in Bezug auf einen der in Artikel 2 Absatz 6 dieser Verordnung genannten Homogenitätsfaktoren ähnliche Merkmale auf.“
- k. Absatz 69 der Leitlinien wird wie folgt ersetzt:
„Folgende Änderungen an Vergabestandards sind als wesentlich anzusehen: - a. Änderungen mit Auswirkungen auf die Anforderung der Ähnlichkeit der Vergabestandards, die in Artikel 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1851 näher ausgeführt wird;
- b. Änderungen mit wesentlichen Auswirkungen auf das gesamte Kreditrisiko oder die erwartete durchschnittliche Wertentwicklung des Pools der zugrunde liegenden Risikopositionen, ohne dass sich daraus wesentlich andere Bewertungsansätze für das mit den zugrunde liegenden Risikopositionen verbundene Kreditrisiko ergeben.“
- l. Absatz 82 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
„Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist als geeignete und unabhängige Stelle eine Stelle anzusehen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllt: - a. Sie verfügt über die für die Überprüfung erforderliche Erfahrung und Qualifikation.
- b. Es handelt sich bei ihr nicht um:
- i. eine Ratingagentur;
- ii. einen Dritten, der die Erfüllung der STS-Kriterien gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 überprüft;
- iii. ein mit dem Originator, dem Sponsor, dem Anleger oder der Verbriefungszweckgesellschaft verbundenes Unternehmen.“
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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