+13. Zur Anwendung des vorstehenden Absatzes berücksichtigen die Emittenten und die zuständigen …
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13. Zur Anwendung des vorstehenden Absatzes berücksichtigen die Emittenten und die zuständigen …
Zur Anwendung des vorstehenden Absatzes berücksichtigen die Emittenten und die zuständigen Behörden alle folgenden Kriterien: - a. die Größe, die Komplexität, die Art und das Geschäftsmodell des Emittenten;
- b. die Einstufung der ausgegebenen vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token als signifikant im Sinne der Artikel 43 und 44 sowie der Artikel 56 und 57 der Verordnung (EU) 2023/1114;
- c. bei Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token die Größe, Volatilität, Zusammensetzung, Konzentration und Art der Vermögenswertreserve und des vermögenswertreferenzierten Tokens selbst;
- d. bei Emittenten von E-Geld-Token die Größe, Volatilität, Zusammensetzung und Konzentration der Vermögenswerte, mit denen die erhaltenen Mittel besichert sind;
- e. die Bedeutung und die Risikoprofile der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die bei der Erbringung der Dienstleistungen im Zusammenhang mit den vom jeweiligen Emittenten ausgegebenen vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token in Anspruch genommen werden;
- f. die Signifikanz und die Risikoprofile der DLT-Netzwerke, die vom jeweiligen Emittenten für die Ausgabe von vermögenswertreferenzierter Token oder E-Geld-Token genutzt werden;
- g. das Risikoprofil von Drittanbietern — bei denen es sich nicht um Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und DLT-Netzwerken handelt –, die für den jeweiligen Emittenten einen wesentlichen oder kritischen IKT-Dienst bereitstellen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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