+13. Zur Anwendung des vorstehenden Absatzes berücksichtigen die Emittenten und die zuständigen …

13. Zur Anwendung des vorstehenden Absatzes berücksichtigen die Emittenten und die zuständigen …

Zur Anwendung des vorstehenden Absatzes berücksichtigen die Emittenten und die zuständigen Behörden alle folgenden Kriterien:

  • a. die Größe, die Komplexität, die Art und das Geschäftsmodell des Emittenten;
  • b. die Einstufung der ausgegebenen vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token als signifikant im Sinne der Artikel 43 und 44 sowie der Artikel 56 und 57 der Verordnung (EU) 2023/1114;
  • c. bei Emittenten von vermögenswertreferenzierten Token die Größe, Volatilität, Zusammensetzung, Konzentration und Art der Vermögenswertreserve und des vermögenswertreferenzierten Tokens selbst;
  • d. bei Emittenten von E-Geld-Token die Größe, Volatilität, Zusammensetzung und Konzentration der Vermögenswerte, mit denen die erhaltenen Mittel besichert sind;
  • e. die Bedeutung und die Risikoprofile der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die bei der Erbringung der Dienstleistungen im Zusammenhang mit den vom jeweiligen Emittenten ausgegebenen vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token in Anspruch genommen werden;
  • f. die Signifikanz und die Risikoprofile der DLT-Netzwerke, die vom jeweiligen Emittenten für die Ausgabe von vermögenswertreferenzierter Token oder E-Geld-Token genutzt werden;
  • g. das Risikoprofil von Drittanbietern — bei denen es sich nicht um Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und DLT-Netzwerken handelt –, die für den jeweiligen Emittenten einen wesentlichen oder kritischen IKT-Dienst bereitstellen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/