+19. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Informationen über die Governance umfassen mindestens …
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19. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Informationen über die Governance umfassen mindestens …
Die im vorstehenden Absatz erwähnten Informationen über die Governance umfassen mindestens Folgendes: - a) die Rolle(n) und Funktion(en) der Person(en), die für die Erstellung, Durchführung und Aktualisierung des Plans verantwortlich ist/sind,
- b) eine Beschreibung, wie sich der Sanierungsplan in die interne Governance, die Geschäftsstrategie und den Risikomanagementrahmen des Emittenten einfügt (einschließlich der Erklärung zur Risikobereitschaft),
- c) die Beschreibung der Verfahren und Zeitrahmen, die bei der periodisch vorgesehenen Aktualisierung des Plans sowie bei dessen Aktualisierung infolge wesentlicher Änderungen, die den spezifischen Token, den Emittenten oder sein Umfeld betreffen, anzuwenden sind,
- d) die Regelungen und Verfahren hinsichtlich der Genehmigung des Sanierungsplans und Überprüfungen und Aktualisierungen des Sanierungsplans,
- e) die Beschreibung der Eskalationsverfahren, d. h. der Bedingungen und Verfahren, die erforderlich sind, um die rechtzeitige Umsetzung bestimmter im Sanierungsplan vorgesehener Sanierungsoptionen zu gewährleisten. Diese Beschreibung sollte zumindest klare Informationen über den Entscheidungsprozess in Bezug auf die Aktivierung des Sanierungsplans auf der Grundlage eines klar definierten Eskalationsprozesses enthalten, der zur Anwendung kommt, wenn eine Überschreitung eines Indikatorschwellenwerts des Sanierungsplans festgestellt wird oder wahrscheinlich in naher Zukunft eintreten wird, um zu prüfen und zu bestimmen, welche Sanierungsoption gegebenenfalls angewendet werden muss, um die Einhaltung der für die Vermögenswertreserve geltenden einschlägigen regulatorischen Anforderungen wiederherzustellen oder um die Erbringung der Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Token fortzuführen,
- f) die Frist für die Entscheidung über die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen und den Zeitpunkt sowie die Modalitäten für die Unterrichtung der zuständigen Behörde,
- g) die Beschreibung quantitativer und qualitativer Indikatoren, die mögliche Anfälligkeiten, Schwachstellen oder Risiken für die Höhe, die Liquidität und die Zuweisung der Vermögenswertreserve und Mittel widerspiegeln, die die Emittenten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 jederzeit vorhalten müssen, wie in den Absätzen 22 bis 41 näher ausgeführt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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