+29. Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan mindestens die folgenden Kategorien von …

29. Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan mindestens die folgenden Kategorien von …

Die Emittenten sollten in den Sanierungsplan mindestens die folgenden Kategorien von Sanierungsplanindikatoren aufnehmen, wie in Anhang I (Abschnitt A – „Mindestkategorien für alle Emittenten von ART oder EMT“) näher erläutert:

1) Liquiditätsrisikoindikatoren, die den Emittenten über eine potenzielle oder tatsächliche Verschlechterung des Liquiditätsprofils der Vermögenswertreserve informieren,

2) operationelle Risikoindikatoren, die die potenziellen Risiken beschreiben, die sich aus unangemessenen oder fehlgeschlagenen internen Prozessen, Personen und Systemen oder aus externen Ereignissen, einschließlich rechtlicher Risiken, ergeben. Bei der Kalibrierung dieser Art von Indikatoren sollten die Emittenten insbesondere die Art der zugrunde liegenden Technologie (z. B. Distributed-Ledger-Technologie mit/ohne Zugriffskontrolle [„permissoned“/“permissionless“]) sowie deren Komplexität (z. B. das Vorhandensein von Bridges, die Qualität der Kryptografie usw.) berücksichtigen. Die Emittenten sollten zudem berücksichtigen, dass der Rückgriff auf eine einzigartige und komplexe Infrastruktur statt auf eine Standardinfrastruktur nicht nur Auswirkungen auf ihre Ersetzbarkeit, sondern auch auf die Verfügbarkeit von Personen haben kann, die sie aufrechterhalten und instandhalten können. Im Falle von Multi-DLT-Emissionen sollten die Emittenten spezifische Indikatoren für jede Distributed-Ledger-Technologie angeben, die für den Vertrieb des vermögenswertreferenzierten Tokens und/oder des E-Geld-Tokens verwendet wird,

3) Indikatoren für das Kreditrisiko/die Qualität der Vermögenswerte, mit denen die Entwicklung der Qualität der Vermögenswerte in der Vermögenswertreserve gemessen wird,

4) auf einen oder mehrere Referenzvermögenswerte bezogene Indikatoren, die das Risiko massiver Rücktauschforderungen messen, z. B. ausgelöst durch eine Abkopplung vom Marktwert des Tokens vom Referenzwert des Tokens,

5) Indikatoren für die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung, die die potenzielle quantitative und qualitative Verschlechterung der Kapitalposition des Emittenten messen, einschließlich des Grades der Einhaltung der in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Eigenmittelanforderungen. Die Kalibrierung dieser Indikatoren sollte über die geltenden regulatorischen Mindestanforderungen hinausgehen. Indikatoren für die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung werden nur von Emittenten vermögenswertreferenzierter Token und E-Geld-Token verwendet, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute handelt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/