+39. Unbeschadet der Zustimmung der Anteilseigner sollten die Leitungsorgane von Emittenten von ARTs …
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39. Unbeschadet der Zustimmung der Anteilseigner sollten die Leitungsorgane von Emittenten von ARTs …
Unbeschadet der Zustimmung der Anteilseigner sollten die Leitungsorgane von Emittenten von ARTs und CASPs eine Richtlinie zur Eignungsbeurteilung verabschieden. Die Richtlinie sollte Grundsätze zur Auswahl, Überwachung und Nachfolgeplanung seiner Mitglieder sowie für die Wiederbestellung bestehender Mitglieder beinhalten und zumindest Folgendes vorsehen: - a. das Verfahren zur Auswahl, Bestellung, Wiederbestellung und Nachfolgeplanung von Mitgliedern des Leitungsorgans und das geltende interne Verfahren zur Bewertung der Eignung eines Mitglieds, einschließlich der internen Funktion, die für die Unterstützung der Bewertung verantwortlich ist (z. B. Personalfunktion);
- b. die bei der Bewertung zu verwendenden Kriterien, die die in den vorliegenden Leitlinien dargelegten Eignungskriterien beinhalten sollten;
- c. die Kriterien für die Zusammensetzung des Leitungsorgans, einschließlich der Frage, wie Diversitätsaspekte in Bezug auf Geschlecht, Alter, Bildungs- und beruflicher Hintergrund sowie geografische Herkunft der Mitglieder des Leitungsorgans zu berücksichtigen sind, und gegebenenfalls wie Ziele in Bezug auf ein angemessenes Geschlechtergleichgewicht erreicht werden sollen;
- d. den Kommunikationskanal mit den zuständigen Behörden; und
- e. wie die Bewertung und ihr Ergebnis dokumentiert werden sollten, einschließlich der Festlegung einer angemessenen Aufbewahrungsfrist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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