+F.1. Gemeinsames Handeln, maßgeblicher Einfluss, indirekte Anteilseigner, Beschluss über den Erwerb
---+14. Die zuständigen Behörden sollten vor der Beurteilung der Eignung des interessierten Erwerbers …
---+15. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die in den Gemeinsamen Leitlinien der ESAs zu …

F.1. Gemeinsames Handeln, maßgeblicher Einfluss, indirekte Anteilseigner, Beschluss über den Erwerb

F.1. Gemeinsames Handeln, maßgeblicher Einfluss, indirekte Anteilseigner, Beschluss über den Erwerb

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
14. Die zuständigen Behörden sollten vor der Beurteilung der Eignung des interessierten Erwerbers …

Die zuständigen Behörden sollten vor der Beurteilung der Eignung des interessierten Erwerbers feststellen, ob die Umstände erfüllt sind, die zur Annahme eines beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem Zielunternehmen führen.

15. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die in den Gemeinsamen Leitlinien der ESAs zu …

Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die in den Gemeinsamen Leitlinien der ESAs zu qualifizierten Beteiligungen festgelegte Bewertungsmethode anwenden, namentlich in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 4 über das gemeinsame Handeln, in Abschnitt 5 über den maßgeblichen Einfluss, in Abschnitt 6 über den indirekten Erwerb von qualifizierten Beteiligungen und in Abschnitt 7 über die Entscheidung zum Erwerb.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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