+32. Was die Beurteilung von Umweltrisiken auf Risikopositionsebene betrifft, sollten die internen …
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32. Was die Beurteilung von Umweltrisiken auf Risikopositionsebene betrifft, sollten die internen …
Was die Beurteilung von Umweltrisiken auf Risikopositionsebene betrifft, sollten die internen Verfahren der Institute eine Reihe von Risikofaktoren und -kriterien beinhalten, die sowohl physische als auch transitorische Risikotreiber erfassen. Im Falle großer Institute zählt dazu, soweit relevant, zumindest Folgendes: - a) der Grad der Empfindlichkeit für Umweltgefahren, unter anderem die geografische Lage der wichtigsten Vermögenswerte der Gegenparteien und Bürgen oder der dinglichen Sicherheiten, durch die die Risikopositionen besichert sind, und zwar im Hinblick auf bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen;
- b) der Grad der Empfindlichkeit für Transitionsrisiken, unter Berücksichtigung der relevanten technologischen Entwicklungen; der Folgen geltender oder anstehender Umweltgesetze mit Auswirkungen auf den Sektor der Tätigkeit der Gegenpartei; der aktuellen wie auch ggf. der angestrebten THG-Emissionen der Gegenpartei nach absolutem Wert sowie, soweit relevant, nach Intensitätswert; der Auswirkungen der sich entwickelnden Marktpräferenzen, sowie – im Fall von Wohn- oder Gewerbeimmobilien betreffenden Risikopositionen – die Energieeffizienzklasse wie auch die Schuldendienstfähigkeit der Gegenparteien;
- c) die Exponiertheit des Geschäftsmodells und/oder die Lieferkette der Gegenpartei betreffende Risiken in Bezug auf kritische Störungen durch Umweltfaktoren wie etwa die Auswirkungen des Verlusts an biologischer Vielfalt, Wasserknappheit und Umweltverschmutzung;
- d) die Exponiertheit der Reputations- und Prozessrisiken der Gegenpartei unter Berücksichtigung abgeschlossener, anhängiger oder drohender Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Umweltthemen;
- e) die (geplante) Fälligkeits- oder Laufzeitstruktur der Risikoposition oder des Vermögenswerts;
- f) risikomindernde Faktoren, wie etwa die Deckung durch private oder öffentliche Versicherung (z. B. auf Grundlage einschlägiger nationaler Hilfsprogramme oder ähnlicher Programme in Katastrophenfällen) sowie die Fähigkeit der Gegenpartei, durch zukunftsorientierte Transitionsplanung ihre Resilienz gegenüber Transitions- und physischen Risiken sicherzustellen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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