+21. Um festzustellen, ob der Kryptowert in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 …

21. Um festzustellen, ob der Kryptowert in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 …

Um festzustellen, ob der Kryptowert in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 fällt, sollten die zuständigen Behörden und andere Personen, an die sich diese Leitlinien richten, alle in Artikel 2 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Ausnahmen prüfen:

  • a. Artikel 2 Absatz 2: Ist der Emittent oder Anbieter eine in diesem Absatz genannte Person? Die MiCA-Verordnung findet keine Anwendung auf Personen, die Kryptowerte-Dienstleistungen ausschließlich für ihre Muttergesellschaften, ihre eigenen Tochtergesellschaften oder andere Tochtergesellschaften ihrer Muttergesellschaften erbringen, Liquidatoren oder Verwalter, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens handeln (mit Ausnahme der Zwecke des Artikels 47 der MiCA-Verordnung), die EZB, die Zentralbanken der Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden der Mitgliedstaaten, die Europäische Investitionsbank und ihre Tochtergesellschaften, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und den Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie internationale Organisationen des öffentlichen Rechts.
  • b. Artikel 2 Absatz 3: Ist der die Kryptowert einmalig und nicht mit anderen Kryptowerten fungibel?5 Bei der Beurteilung, ob ein Kryptowert einmalig und nicht fungibel ist, sollten die zuständigen Behörden und andere Personen, für die diese Leitlinien gelten, Artikel 2 Absatz 3 und Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie die „Guidelines on the conditions and criteria for the qualification of crypto-assets as financial instruments“ (Leitlinien zu den Bedingungen und Kriterien für die Einstufung von Kryptowerten als Finanzinstrumente) berücksichtigen.6
  • c. Artikel 2 Absatz 4: Ist der Kryptowert als relevantes Produkt einzustufen, das in diesem Absatz aufgeführt ist? Die Verordnung (EU) 2023/1114 gilt nicht für Finanzinstrumente, Einlagen, strukturierte Einlagen, Geldbeträge (mit Ausnahme von E-Geld-Token), Verbriefungspositionen (gemäß der Verordnung (EU) 2017/24027 ), Versicherungsprodukte und Rückversicherungsverträge (gemäß der Richtlinie 2009/138/EG), Altersvorsorgeprodukte, deren Hauptzweck die Altersvorsorge ist, amtlich anerkannte betriebliche Altersversorgungssysteme (gemäß den Richtlinien (EU) 2016/23418 und 2009/138/EG9 ), individuelle Altersvorsorgeprodukte im Auftrag des Arbeitgebers, Paneuropäische Private Pensionsprodukte (gemäß der Verordnung (EU) 2019/123810 ) und Sozialversicherungssysteme (gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 883/200411 und Verordnung (EG) Nr. 987/200912 ).

5 Dabei kann es sich beispielsweise um einen nicht fungiblen Kryptowert handeln, der ein ausschließliches Eigentumsrecht an einem bestimmten materiellen Vermögenswert in Form einer Immobilie (z. B. ein Haus oder eine gewerblich genutzte Immobilie) oder an einem immateriellen Vermögenswert wie einem Patent verbrieft.

6 Link einfügen, sobald die ESMA-Leitlinien endgültig sind (zum Konsultationspapier siehe ESMA75-453128700-52).

7 Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

8 Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

9 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

10 Verordnung (EU)2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1).

11 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

12 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/