+Artikel 16 4

Artikel 16 4

(4)   Gelangt die Abwicklungsbehörde in Abstimmung mit dem Abwicklungskollegium nach dem in Artikel 17 festgelegten Verfahren zu dem Schluss, dass die in dem Bericht ermittelten Hindernisse durch die von einer CCP gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgeschlagenen Maßnahmen nicht effektiv abgebaut bzw. beseitigt würden, so ermittelt die Abwicklungsbehörde alternative Maßnahmen, die sie dem Abwicklungskollegium zwecks einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c mitteilt.

Die in Unterabsatz 1 genannten alternativen Maßnahmen tragen Folgendem Rechnung:

a)

der Bedrohung, die diese wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit einer CCP für die Finanzstabilität darstellen;

b)

den wahrscheinlichen Auswirkungen der alternativen Maßnahmen auf

i)

die CCP, einschließlich ihres Geschäftsmodells und ihrer operativen Effizienz,

ii)

ihre Clearingmitglieder und — soweit entsprechende Informationen verfügbar sind — deren Kunden und indirekte Kunden, einschließlich derer, die als andere systemrelevante Institute benannt wurden,

iii)

etwaige verbundene FMI,

iv)

von der CCP bediente Finanzmärkte, einschließlich Handelsplätzen,

v)

das Finanzsystem eines Mitgliedstaats oder der Union als Ganzes und

vi)

den Binnenmarkt; und

c)

den Auswirkungen auf die Erbringung integrierter Clearingdienste für verschiedene Produkte und Portfolioeinschusszahlungen für alle Kategorien von Vermögenswerten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstaben a und b konsultiert die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde und das Abwicklungskollegium sowie gegebenenfalls die einschlägigen benannten nationalen makroprudenziellen Behörden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung