+Artikel 12 1
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Artikel 12 1
(1) Bei der Beurteilung, ob der Umfang der internen Validierung gemäß Artikel 325bj der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen ist, prüfen die zuständigen Behörden, ob bei der internen Validierung
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a)
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alle Aspekte der für Kapitalzwecke verwendeten Methoden und Bewertungsfunktionen, einschließlich derjenigen, die auf neue Produkte angewandt werden, kritisch überprüft werden und ob dabei den Stärken und Schwächen im Vergleich zu alternativen Methoden Rechnung getragen wird;
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b)
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folgende Punkte überprüft werden:
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i)
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die Wahl der Marktdaten;
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ii)
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die Zuordnung der Risikofaktoren zum jeweiligen Liquiditätshorizont;
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iii)
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die Zuordnung einer realen Preisbeobachtung zu einem Risikofaktor oder zu einer Unterklasse, für die sie als repräsentativ angesehen wird;
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iv)
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die verwendeten Näherungsmethoden;
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c)
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überprüft wird, ob die Verteilungsannahmen und alle anderen relevanten stochastischen Annahmen und Parameter der zugrunde liegenden stochastischen Prozesse, einschließlich Volatilität und Korrelation, gut begründet sind, auch im Hinblick auf
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i)
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die für die Berechnung der Expected Shortfalls gemäß Artikel 325bb der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 relevanten Ränder der Ausschüttung;
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ii)
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das Stressszenario-Risikomaß gemäß Artikel 325bk der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
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d)
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die Solidität aller empirischen Korrelationen bewertet wird, die innerhalb der und zwischen den Risikofaktorgruppen verwendet werden, um den undiversifizierten Expected Shortfall gemäß Artikel 325bh Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen;
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e)
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die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko zugrunde gelegten Korrelationsannahmen bewertet werden, einschließlich
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i)
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der Wahl der betreffenden Copula, sofern explizit modelliert;
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ii)
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der Auswahl und Gewichtung der in Artikel 325bp der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten systematischen Risikofaktoren;
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iii)
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der Fähigkeit des Modells, Aufschluss über Standard-Cluster zu geben;
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f)
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die Annahmen, die angestellt wurden, um Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeiten und der Verlustquote bei Ausfall zu erhalten, um die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko zu berechnen, bewertet werden;
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g)
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die Annahmen, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko gemäß Artikel 325bo der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Modellierung von Absicherungen angestellt wurden, bewertet werden;
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h)
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die Ergebnisse des Stresstest-Programms analysiert werden, einschließlich der Ergebnisse in Bezug auf das Ausfallrisiko, und gegebenenfalls relevante Schlussfolgerungen in Bezug auf methodische Mängel oder Schwächen, die sich aus bestimmten Marktszenarios ergeben, gezogen werden;
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i)
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die für die hypothetischen Portfolios gemäß Artikel 325bj Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erzielten Ergebnisse angewandt und analysiert werden, um sicherzustellen, dass das interne Modell strukturellen Merkmalen Rechnung tragen kann, wozu gegebenenfalls Folgendes gehört:
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i)
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die Basisrisiken zwischen unterschiedlichen Ertragskurven;
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ii)
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unvollständig korrelierte Entwicklungen ähnlicher, aber nicht identischer Positionen;
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iii)
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das adressenbezogene Basisrisiko und die Basis aus ähnlichen, aber nicht identischen Kredit- oder Beteiligungspositionen;
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iv)
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Konzentrationsrisiko;
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j)
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die Robustheit der Anwendung des internen Risikomessmodells in den IT-Systemen überprüft und sichergestellt wird, dass alle Geschäftsbereiche und Unterstützungsstellen die Methoden einheitlich und für alle relevanten geografischen Gebiete anwenden;
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k)
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die Angemessenheit und Wesentlichkeit der Näherungswerte überprüft werden, indem Folgendes bewertet wird:
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i)
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der Prozentsatz der verwendeten approximierten Zeitreihen;
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ii)
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der prozentuale marginale Beitrag der approximierten Zeitreihen;
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iii)
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die möglichen Auswirkungen der Verwendung von Näherungswerten bei der Erkennung von Diversifizierungseffekten.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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