+Artikel 12 3

Artikel 12 3

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b nehmen die zuständigen Behörden die folgenden Handlungen vor:

a)

Sie prüfen, ob durch die internen Grundsätze des Instituts sichergestellt wird, dass die regelmäßige interne Validierung mindestens jährlich und immer dann durchgeführt wird, wenn sich ein wesentlicher Strukturwandel auf dem Markt vollzogen hat oder es Änderungen in der Portfoliozusammensetzung gab, die dazu führen könnten, dass das interne Modell diesen nicht länger gerecht wird. Dazu gehören

i)

eine Anzahl von Überschreitungen, die erheblich von der durch die Modellkalibrierung erwarteten Anzahl abweicht;

ii)

hohe Marktverluste im Verhältnis zu dem durch Risikokennzahlen prognostizierten Niveau;

iii)

eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit des Instituts, durch die die Modellierungsannahmen infrage gestellt werden könnten;

iv)

ungewöhnliche und signifikante Abweichungen zwischen den theoretischen und hypothetischen Änderungen des Werts der Portfolios.

b)

Sie prüfen, ob die regelmäßige interne Validierung auf einem vom Leitungsorgan genehmigten Arbeitsplan beruht und ob dieser Arbeitsplan Folgendes enthält:

i)

den Umfang der internen Validierung;

ii)

die von der Validierungsstelle ausgeübten Aufgaben;

iii)

die Prioritäten der internen Validierung.

c)

Sie beurteilen, wie durch den unter Buchstabe b genannten Arbeitsplan sichergestellt wird, dass ein umfassender und risikoorientierter interner Validierungsprozess durchgeführt wird und dass relevante Aspekte nicht vom Umfang der internen Validierung ausgenommen werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung