(1) Bei der Beurteilung, ob das interne Modell des Instituts nach Maßgabe des Artikels 325bi Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Rückvergleiche gemäß Artikel 325bj Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird, prüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut im Rahmen dieser Rückvergleiche
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a)
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die in Absatz 2 genannten Rückvergleiche oder andere interne Rückvergleiche vornimmt, die es dem Institut ermöglichen, den Beitrag modellierbarer und nicht modellierbarer Risikofaktoren zu den Ergebnissen der Rückvergleiche zu ermitteln;
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b)
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auf direkten Rückvergleichen beruhende Ansätze für den Expected Shortfall auf seine Portfolios anwendet.
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Für die Zwecke des Buchstabens b prüfen die zuständigen Behörden, wie das Institut die Wahl der angewandten auf direkten Rückvergleichen beruhenden Methode für den Expected Shortfall begründet, und sie analysieren, ob diese Methode konzeptionell solide ist.
Das Institut kann die in Unterabsatz 1 genannten Rückvergleiche als Element zur Aufdeckung und Überwachung potenzieller Mängel bei der Berechnung des Expected Shortfall verwenden. Erteilt eine zuständige Behörde die Erlaubnis zur Verwendung des auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko gemäß Artikel 325az, so ersetzen diese Rückvergleiche nicht die Ergebnisse der aufsichtlichen Rückvergleiche gemäß Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung gemäß Artikel 325bg der genannten Verordnung.