(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a kann das Institut ein Rückvergleichsprogramm durchführen, bei dem die folgenden Grundsätze angewandt werden:
a)
Eine Überschreitung liegt vor, wenn die Eintagesänderung von HPLMRF oder
b)
APLMRF die Maßzahl des Risikopotenzials gemäß Artikel 325bf Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet.
c)
HPLMRF und APLMRF werden wie folgt berechnet:
Dabei gilt:
—
HPL = hypothetische Änderungen des Portfoliowerts;
—
APL = tatsächliche Änderungen des Portfoliowerts;
—
RTPL = risikotheoretische Änderungen des Werts des Portfolios des Instituts;
—
RTPLMRF = risikotheoretische Änderungen des Werts des Portfolios des Instituts, wobei nur Änderungen der modellierbaren Risikofaktoren berücksichtigt werden.
d)
Das Institut ermittelt potenzielle Schwachstellen in seinem Risikomessmodell, indem die Zahl der gemäß Buchstabe a ermittelten Überschreitungen der letzten 250 Geschäftstage bestimmt und die Höhe der ermittelten Überschreitungen mit den in Artikel 325bf Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerten verglichen wird.