+Artikel 21 2

Artikel 21 2

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a kann das Institut ein Rückvergleichsprogramm durchführen, bei dem die folgenden Grundsätze angewandt werden:

a)

Eine Überschreitung liegt vor, wenn die Eintagesänderung von HPL MRF oder

b)

APL MRF die Maßzahl des Risikopotenzials gemäß Artikel 325bf Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet.

c)

HPLMRF und APL MRF werden wie folgt berechnet:

Formula

Formula

Dabei gilt:

—

HPL = hypothetische Änderungen des Portfoliowerts;

—

APL = tatsächliche Änderungen des Portfoliowerts;

—

RTPL = risikotheoretische Änderungen des Werts des Portfolios des Instituts;

—

RTPL MRF = risikotheoretische Änderungen des Werts des Portfolios des Instituts, wobei nur Änderungen der modellierbaren Risikofaktoren berücksichtigt werden.

d)

Das Institut ermittelt potenzielle Schwachstellen in seinem Risikomessmodell, indem die Zahl der gemäß Buchstabe a ermittelten Überschreitungen der letzten 250 Geschäftstage bestimmt und die Höhe der ermittelten Überschreitungen mit den in Artikel 325bf Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerten verglichen wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung