+Artikel 23 2

Artikel 23 2

(2)   Bei der Beurteilung, ob das Institut Artikel 325bh Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderung einhält, dass das interne Risikomessmodell einer ausreichenden Zahl von Risikofaktoren Rechnung trägt, führen die zuständigen Behörden die folgenden Schritte in folgender Reihenfolge durch:

a)

Sie fordern das Institut auf, eine Übersicht über die Faktoren vorzulegen, die bei der Berechnung des Tagesendwerts des Portfolios verwendet werden, gegebenenfalls einschließlich einer Liste von Aggregaten der Faktoren, die bei der Berechnung des Tagesendwerts verwendet werden, die für jedes Aggregat alle folgenden Angaben enthält:

i)

die Anzahl der Faktoren je Aggregat;

ii)

die Risikofaktorgruppe und die Risikofaktor-Untergruppe gemäß Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, denen die aggregierten Faktoren zugeordnet werden können;

iii)

die Brutto- und Netto-Sensitivität des Portfolios des Instituts gegenüber den Faktoren, die Teil des Aggregats sind;

iv)

ob die Faktoren in das interne Risikomessmodell einbezogen sind oder nicht, und,

(1)

sofern sie einbezogen sind, ob jeder Faktor direkt als Risikofaktor im internen Risikomessmodell modelliert wird, ohne dass ein Näherungswert verwendet wird, oder ob andere Methoden verwendet werden;

(2)

sofern sie nicht einbezogen sind, die entsprechenden Gründe dafür.

b)

Auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten Übersicht

i)

prüfen sie, ob es keine wesentlichen Faktoren gibt, die nicht modelliert werden, und ob die Gründe für den Ausschluss nicht modellierter Faktoren angemessen sind;

ii)

beurteilen sie, wie das Institut in Bezug auf Faktoren, die nicht direkt als Risikofaktoren in dem unter Buchstabe a Ziffer iv genannten Risikomessmodell modelliert werden, sicherstellt, dass alle wesentlichen Risiken, einschließlich wesentlicher Basisrisiken, erfasst werden.

Für die Zwecke des Buchstabens a aggregieren die Institute die Faktoren so, dass jedes Aggregat dieselben Merkmale in Bezug auf Ziffer ii, Ziffer iv Nummer 1 und Ziffer iv Nummer 2 aufweist.

Für die Zwecke des Buchstabens b Ziffer i wenden die zuständigen Behörden die Beurteilungsmethode gemäß Absatz 3 an und können diese durch die in Absatz 4 genannte Beurteilungsmethode ergänzen.

Für die Beurteilung gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i ermitteln die zuständigen Behörden Handelstische oder hypothetische Portfolios, die von dem Institut für die interne Validierung gemäß Artikel 325bj Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden und deren Werte von Faktoren abhängen, die nicht in das interne Risikomessmodell einbezogen sind. Die zuständigen Behörden prüfen für diese Handelstische, ob die Ergebnisse der Rückvergleiche gemäß Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der eigenen Tests zur Validierung des internen Modells gemäß Artikel 325bj Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Schwachstellen im internen Risikomessmodell hindeuten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung