+Artikel 44 1
|
Artikel 44 1
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Institut Artikel 325bi Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Anforderungen hinsichtlich der Bestimmung extremer Szenarios künftiger Schocks einhält, prüfen die zuständigen Behörden, ob die unter diesem Buchstaben genannten internen Grundsätze allen folgenden Anforderungen genügen:
|
a)
|
Die internen Grundsätze entsprechen Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397.
|
|
b)
|
Die internen Grundsätze erfordern die Erstellung eines aktuellen Bestandsverzeichnisses, das für jeden nicht modellierbaren Risikofaktor Folgendes enthält:
|
i)
|
eine Beschreibung des Risikofaktors;
|
|
ii)
|
die Angabe des Liquiditätshorizonts, der dem Risikofaktor gemäß Artikel 325bd Absatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet wurde;
|
|
iii)
|
die Angabe, ob das Institut das extreme Szenario künftiger Schocks nach der direkten Methode oder der schrittweisen Methode gemäß Artikel 2, Artikel 3, Artikel 5 bzw. Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 berechnet oder ein vorgeschriebenes extremes Szenario künftiger Schocks gemäß Artikel 14 der genannten Delegierten Verordnung bestimmt;
|
|
iv)
|
bei Anwendung der schrittweisen Methode die Angabe, ob bei der Kalibrierung der Schocks nach unten und oben die historische Methode, die Asymmetrical-Sigma-Methode oder die Fallback-Methode zur Anwendung kommt;
|
|
v)
|
für Risikofaktoren, für die das Institut entschieden hat, ein vorgeschriebenes extremes Szenario künftiger Schocks gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 festzulegen, die Gründe für diese Entscheidung;
|
|
vi)
|
die Angabe, ob der Risikofaktor zu einer Unterklasse gehört und wenn ja, zu welcher.
|
|
|
c)
|
Die internen Grundsätze enthalten die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 genannten Kriterien zur Festlegung, wann für einen nicht modellierbaren Risikofaktor oder eine nicht modellierbare standardisierte Unterklasse die direkte Methode oder die schrittweise Methode gemäß Artikel 2, Artikel 3, Artikel 5 bzw. Artikel 6 der genannten Delegierten Verordnung angewandt wird.
|
|
d)
|
In den internen Grundsätzen sind die Kriterien zur Ermittlung von Geschäftstagen und Nichtgeschäftstagen in einer Weise festgelegt, die bei der Berechnung des Stressszenario-Risikomaßes gemäß Artikel 325bk der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Expected Shortfall gemäß Artikel 325bb der genannten Verordnung kohärent ist.
|
|
e)
|
Die internen Richtlinien enthalten die Kriterien zur Ermittlung von Risikofaktoren, für die das Institut das Stressszenario-Risikomaß durch Anwendung eines vorgeschriebenen extremen Szenarios künftiger Schocks gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 bestimmt.
|
|
f)
|
Die internen Grundsätze enthalten die Vorschrift, dass das Institut ein Scheitern der Preisberechnung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397, die Ursache für dieses Scheitern und die gemäß dem genannten Artikel ergriffenen Abhilfemaßnahmen aufzeichnet.
|
|
g)
|
In den internen Strategien sind die Häufigkeit der gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/397 vorgesehenen Aktualisierung der Stressphase für die Bestimmung des extremen Szenarios künftiger Schocks sowie die sonstigen möglichen Kriterien festgelegt, die eine Aktualisierung dieser Stressphase auslösen.
|
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|