(11) Die Mitgliedstaaten lagern eine repräsentative Teilmenge der Bodenproben für jeden Überwachungszyklus für eine Dauer von mindestens zwei Überwachungszyklen in speziellen Bodenarchiven ein. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Bodenproben aus ihren Gebieten in äußerster Randlage nicht einzulagern.
Lagern die Mitgliedstaaten Bodenproben in ihren speziellen Bodenarchiven, so legen sie die Bedingungen für den Zugang zu diesen Bodenproben und deren Verwendung fest.
Beschließen die Mitgliedstaaten, eine repräsentative Teilmenge ihrer Bodenproben an das spezielle Bodenarchiv der Kommission zu übertragen, so sorgt die Kommission für diese Übertragung. Die Mitgliedstaaten und die Kommission legen die Einzelheiten für den Versand dieser Bodenproben sowie die Bedingungen für ihren Zugang und ihre Verwendung fest. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten alle Ergebnisse weiterer Prüfungen relevanter Parameter oder künftiger Analysen neu auftretender Parameter. Die Kommission lagert die Bodenproben gemäß ihrem Archivierungsprotokoll.