+Artikel 83 Änderung der Verordnung (EU) 2020/1056

Artikel 83 Änderung der Verordnung (EU) 2020/1056

Artikel 83

Änderung der Verordnung (EU) 2020/1056

Die Verordnung (EU) 2020/1056 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv) 

Artikel 9 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ); die vorliegende Verordnung lässt Kontrollen durch Zollstellen, die in einschlägigen Bestimmungen von Unionsrechtsakten vorgesehen sind, unberührt;

2. 

In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)  
Abweichend von Absatz 1 akzeptieren die zuständigen Behörden ab dem 21. Mai 2026 gesetzlich vorgeschriebene Informationen, einschließlich zusätzlicher Informationen, gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157.“
3. 

Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen.

4. 

In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)  
Abweichend von Absatz 3 werden in Absatz 1 genannte Elemente, die einen Bezug zu den in den Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv aufgeführten Informationsanforderungen aufweisen, spätestens zu dem in Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Datum erlassen.“
5. 

In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)  
Abweichend von Absatz 3 werden in Absatz 1 genannte Elemente, die einen konkreten Bezug zu dem Zugang der Behörden zu gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und zu deren Verarbeitung durch diese Behörden im Zusammenhang mit den in den Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv aufgeführten Anforderungen aufweisen, einschließlich der Kommunikation mit den Unternehmen hinsichtlich dieser Informationen, spätestens zu dem in Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Datum erlassen.“
6. 

In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)  
Abweichend von Absatz 2 werden in Absatz 1 genannte Elemente, die einen konkreten Bezug zu der Verarbeitung von gesetzlich vorgeschriebenen Informationen im Zusammenhang mit den in den Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv aufgeführten Anforderungen aufweisen, spätestens zu dem in Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Datum erlassen.“

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung