+TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
---+Artikel 72 Kommunikationsform
---+Artikel 73 Berichterstattung
------+Article 73 1.
------+Article 73 2.
------+Article 73 3.
------+Article 73 4.
------+Article 73 5.
---+Artikel 74 Internationale Zusammenarbeit
---+Artikel 75 Benennung der zuständigen Behörden
---+Artikel 76 Benennung von Anlaufstellen
---+Artikel 77 Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen
---+Artikel 78 Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen
------+Article 78 1.
------+Article 78 2.
------+Article 78 3.
------+Article 78 4.
------+Article 78 5.
---+Artikel 79 Änderung der Anhänge I bis X und XII
------+Article 79 1.
------+Article 79 2.
------+Article 79 3.
------+Article 79 4.
------+Article 79 5.
------+Article 79 6.
------+Article 79 7.
------+Article 79 8.
---+Artikel 80 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 80 1.
------+Article 80 2.
------+Article 80 3.
------+Article 80 4.
------+Article 80 5.
------+Article 80 6.
---+Artikel 81 Ausschussverfahren
------+Article 81 1.
------+Article 81 2.
---+Artikel 82 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
---+Artikel 83 Änderung der Verordnung (EU) 2020/1056
---+Artikel 84 Überprüfung
---+Artikel 85 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
------+Article 85 1.
------+Article 85 2.
------+Article 85 3.
------+Article 85 4.
------+Article 85 5.
------+Article 85 6.
------+Article 85 7.
------+Article 85 8.
---+Artikel 86 Inkrafttreten und Geltung
------+Article 86 1.
------+Article 86 2.
------+Article 86 3.

TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 72 Kommunikationsform

Artikel 72

Kommunikationsform

In Fällen, in denen die Bestimmungen des Artikels 27 nicht anwendbar sind oder in denen Akteure außerhalb der Union nicht mit dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten zentralen System verbunden sind, können die einschlägigen Akteure in dieser Verordnung genannte Informationen und Unterlagen per Post, Fax, E-Mail mit digitaler Signatur, E-Mail ohne digitale Signatur mit anschließendem Postversand oder, sofern von den betreffenden Akteuren vereinbart, E-Mail ohne digitale Signatur übermitteln und austauschen. Wird eine E-Mail mit digitaler Signatur verwendet, so werden etwaige erforderliche Stempel oder Unterschriften durch die digitale Signatur ersetzt.

Artikel 73 Berichterstattung
Artikel 74 Internationale Zusammenarbeit

Artikel 74

Internationale Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten arbeiten — soweit angemessen und erforderlich im Benehmen mit der Kommission — mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, indem sie unter anderem Informationen austauschen oder gemeinsam nutzen, umweltgerechte Technologie fördern und entsprechende Verhaltenskodizes entwickeln.

Artikel 75 Benennung der zuständigen Behörden

Artikel 75

Benennung der zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung verantwortliche zuständige Behörde oder zuständigen Behörden. Jeder Mitgliedstaat benennt nur eine einzige für die Durchfuhr zuständige Behörde.

Artikel 76 Benennung von Anlaufstellen

Artikel 76

Benennung von Anlaufstellen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils eine oder mehrere Anlaufstellen, die für die Information oder Beratung von Personen oder Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung um Auskunft ersuchen, verantwortlich sind. Die Anlaufstelle der Kommission leitet alle an sie gerichteten Anfragen, die die Mitgliedstaaten betreffen, an die Anlaufstellen der Mitgliedstaaten weiter; dasselbe gilt in umgekehrter Richtung.

Artikel 77 Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen

Artikel 77

Benennung von Eingangs- und Ausgangszollstellen

Die Mitgliedstaaten können bestimmte Eingangs- und Ausgangszollstellen für Verbringungen von Abfällen in die und aus der Union benennen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Benennung solcher Zollstellen, so darf keine andere Grenzübergangsstelle in diesem Mitgliedstaat für Verbringungen in die oder aus der Union genutzt werden.

Artikel 78 Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen
Artikel 79 Änderung der Anhänge I bis X und XII
Artikel 80 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 81 Ausschussverfahren
Artikel 82 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Artikel 82

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 3 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a, des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe d und der Artikel 13, 15 und 16 bezeichnet der Ausdruck“

2. 

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) 

nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der europäischen Liste aufgeführt sind, und im Falle von Schiffen, die als gefährliche Abfälle betrachtet werden, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden und aus der Union ausgeführt werden, nur in den in der europäischen Liste aufgeführten Einrichtungen, die sich in in Anlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführten Staaten befinden;“

Artikel 83 Änderung der Verordnung (EU) 2020/1056

Artikel 83

Änderung der Verordnung (EU) 2020/1056

Die Verordnung (EU) 2020/1056 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv) 

Artikel 9 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ); die vorliegende Verordnung lässt Kontrollen durch Zollstellen, die in einschlägigen Bestimmungen von Unionsrechtsakten vorgesehen sind, unberührt;

2. 

In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)  
Abweichend von Absatz 1 akzeptieren die zuständigen Behörden ab dem 21. Mai 2026 gesetzlich vorgeschriebene Informationen, einschließlich zusätzlicher Informationen, gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157.“
3. 

Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen.

4. 

In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)  
Abweichend von Absatz 3 werden in Absatz 1 genannte Elemente, die einen Bezug zu den in den Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv aufgeführten Informationsanforderungen aufweisen, spätestens zu dem in Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Datum erlassen.“
5. 

In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)  
Abweichend von Absatz 3 werden in Absatz 1 genannte Elemente, die einen konkreten Bezug zu dem Zugang der Behörden zu gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und zu deren Verarbeitung durch diese Behörden im Zusammenhang mit den in den Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv aufgeführten Anforderungen aufweisen, einschließlich der Kommunikation mit den Unternehmen hinsichtlich dieser Informationen, spätestens zu dem in Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Datum erlassen.“
6. 

In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)  
Abweichend von Absatz 2 werden in Absatz 1 genannte Elemente, die einen konkreten Bezug zu der Verarbeitung von gesetzlich vorgeschriebenen Informationen im Zusammenhang mit den in den Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv aufgeführten Anforderungen aufweisen, spätestens zu dem in Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Datum erlassen.“
Artikel 84 Überprüfung

Artikel 84

Überprüfung

Bis zum 31. Dezember 2035 führt die Kommission unter anderem unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 73 erstellten Berichte und der Überprüfung gemäß Artikel 62 Absatz 5 eine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung vor, dem — sofern die Kommission dies für zweckmäßig erachtet — ein Legislativvorschlag beigefügt ist.

Die Kommission bewertet im Zuge ihrer Überprüfung und im Rahmen ihres Berichts insbesondere folgende Aspekte:

a) 

die Effizienz des in Titel II Kapitel 1 genannten Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung und insbesondere der damit verbundenen Fristen gemäß den Artikeln 8, 14, 15 und 16, unter anderem indem sie Elemente wie etwa die Zahl der Einwände und Zustimmungen sowie die Zeitspanne zwischen der Einreichung einer Notifizierung und einer Entscheidung darüber analysiert. Die Kommission kann zu diesem Zweck Daten heranziehen, die in den in Artikel 27 genannten Systemen gespeichert sind;

b) 

die Frage, ob die Veröffentlichung von Daten zu den Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 21 für hinreichende Transparenz sorgt, insbesondere indem sie analysiert, ob und aus welchem Grund Namen der Anlagen am Bestimmungsort auf der Grundlage von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten von den zuständigen Behörden oder von Personen, die die Verbringungen veranlassen, als vertraulich betrachtet wurden;

c) 

die Frage, ob die vorliegende Verordnung hinreichend zur Klimaneutralität, zur Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft und zur Schadstofffreiheit beigetragen hat, wobei sie den von den einschlägigen Agenturen der Union veröffentlichten Berichten und Daten Rechnung trägt.

Die Kommission bewertet im Zuge ihrer Überprüfung und im Rahmen ihres Berichts zusätzlich, ob der im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Gleichheit eingehalten wurde, beurteilt in diesem Zusammenhang mögliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit von Mitgliedstaaten und ergreift Korrekturmaßnahmen, sofern sie dies für erforderlich hält.

Artikel 85 Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Artikel 86 Inkrafttreten und Geltung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung